Allgemeine Österreichische
Spediteurbedingungen (AÖSp)
I.
Allgemeines
§ 1
Der
Spediteur verrichtet seine Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmannes. Er nimmt dabei das Interesse des Auftraggebers
wahr.
§ 2
a) Die AÖSp gelten für alle Verrichtungen des
Spediteurs im Verkehr mit Kaufleuten und mit Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2
KSchG, gleichgültig, ob es sich um Speditions-, Fracht-, Lager-, Kommissions-
oder sonstige mit dem Speditionsgewerbe zusammenhängende Geschäfte handelt.
b) Die AÖSp werden nicht angewendet
1 .wenn
der Spediteur nur als Erfüllungsgehilfe einer Beförderungsunternehmung aufgrund
besonderer Bedingungen oder nach dem Flächenverkehrsvertrag als ÖBB -
Flächenverkehrsunternehmer tätig ist.
2. beim Transport von Umzugsgut mit
Möbelauto (Möbelanhänger, Kofferwechselaufbau, Container, Liftvan) sowie bei der
Einlagerung von Umzugsgut. Transporte von Umzugsgut für Auftraggeber im Sinne
der lit. a) im Inland sowie vom und nach dem Ausland unterliegen den AÖSp,
sofern es sich um Speditionstätigkeit gemäß § 407 HGB handelt.
c) Die AÖSp gehen örtlichen und bezirklichen
Handelsbräuchen vor. Gesetzliche Bestimmungen zwingender Natur schränken den
Wirkungskreis der AÖSp sinngemäß ein. Bei See- und Binnenschifftransporten
können abweichende Vereinbarungen nach den dafür etwa aufgestellten besonderen
Beförderungsbedingungen des Spediteurs getroffen werden.
d) Außerdem gelten diejenigen Bedingungen, die
Dritte an der Ausführung Beteiligte aufgestellt haben.
§ 3
Eine
Abtretung der Rechte des Auftraggebers an einen Dritten sowie die Geltendmachung
von Ansprüchen gegen den Spediteur namens oder für Rechnung eines Dritten (vgl.
§ 67 Vers VG) kann nur insoweit erfolgen, als Rechte gegen den Spediteur auf
Grund dieser Bedingungen bestehen.
§ 4
Alle
Angebote des Spediteurs gelten nur bei unverzüglicher Annahme zur sofortigen
Ausführung des betreffenden Auftrages, sofern sich nichts Gegenteiliges aus dem
Angebot ergibt, und nur, wenn bei Erteilung des Auftrages auf das Angebot Bezug
genommen wird.
II.
Von der
Annahme ausgeschlossene Güter
§ 5
a) Von der Annahme sind Güter, die Nachteile für
Personen, Tiere, andere Güter oder sonstige Gegenstände zur Folge haben könnten
oder die schnellem Verderben oder Fäulnis ausgesetzt sind, mangels schriftlicher
Vereinbarung ausgeschlossen.
b) Werden derartige Güter dem Spediteur ohne
besonderen Hinweis und ohne Kennzeichnung übergeben, so haftet der Auftraggeber
auch ohne Verschulden für jeden daraus entstehenden Schaden.
c) Der Spediteur kann, sofern die Sachlage es
rechtfertigt, derartige Güter im Wege der Selbsthilfe öffentlich oder freihändig
verkaufen. Der Auftraggeber ist vom beabsichtigten Verkauf nach Möglichkeit zu
verständigen. Bei Gefahr im Verzuge kann der Spediteur derartige Güter auch ohne
vorherige Benachrichtigung des Auftraggebers vernichten.
III.
Auftrag, Mitteilungen,
Weisungen, Ermessen des Spediteurs
§ 6
Für die
Befolgung mündlicher, telefonischer und telegrafischer Aufträge oder sonstiger
Mitteilungen, die von keiner Seite schriftlich bestätigt sind, ebenso für die
Befolgung von Mitteilungen an Fahr- und Begleitpersonal, übernimmt der Spediteur
keine Gewähr. Die Übergabe von Gütern und Schriftstücken irgendwelcher Art an
Arbeitnehmer des Spediteurs erfolgt ausschließlich auf Gefahr des Auftraggebers,
wenn sie nicht vorher mit dem Spediteur oder einem seiner bevollmächtigten
Angestellten ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart war .
§ 7
a) Der dem Spediteur erteilte Auftrag hat
Zeichen, Nummer, Art, Inhalt der Stücke und alle sonstigen, für die
ordnungsmäßige Ausführung des Auftrages erheblichen Angaben zu enthalten. Die
etwaigen Folgen unrichtiger oder unvollständiger Angaben fallen dem Auftraggeber
zur Last, auch wenn ihn kein Verschulden trifft; es sei denn, die Unrichtigkeit
oder Unvollständigkeit der Angaben war dem Spediteur bekannt. Der Spediteur ist
nur dann verpflichtet, ohne Auftrag die Angaben nachzuprüfen und zu ergänzen,
wenn dies geschäftsüblich ist.
Der Auftraggeber haftet ferner für alle
Schäden, die dem Spediteur oder Dritten dadurch entstehen, daß auf Frachtgütern
von mindestens 1000 kg Rohgewicht die Gewichtsbezeichnung nicht angebracht ist.
b) Zur Verwiegung des Gutes ist der Spediteur nur
über besonderen schriftlichen Auftrag verpflichtet.
c) Eine vom Spediteur erteilte
Empfangsbescheinigung enthält im Zweifel keine Gewähr für Art, Inhalt, Wert,
Gewicht oder Verpackung.
d) Die Empfangsbescheinigung bei Gütern, deren
Menge im Speditionsgewerbe üblicherweise nicht nachgeprüft wird, wie bei
Massengütern, Wagenladungen u. dgl., enthält keine Bestätigung der
Menge.
§ 8
Übergibt
ein Hersteller oder Händler bestimmter Erzeugnisse dem Spediteur eine Sendung
ohne Inhaltsangabe zum Versand, so ist im Zweifel anzunehmen, daß die Sendung
die Erzeugnisse des Versenders enthält. Die Bestimmungen des § 7 werden
hierdurch nicht berührt.
§ 9
Der
Auftraggeber hat seine Adresse und etwaige Adressenänderung dem Spediteur
unverzüglich anzuzeigen; andernfalls ist die letzte dem Spediteur
bekanntgegebene Adresse maßgebend.
§ 10
a) Der Spediteur braucht ohne besonderen
schriftlichen Auftrag Benachrichtigungen nicht eingeschrieben und Urkunden aller
Art nicht versichert zu versenden.
b) Der Spediteur ist nicht verpflichtet, die
Echtheit der Unterschriften auf irgendwelchen das Gut betreffende Mitteilungen
oder sonstigen Schriftstücken oder die Befugnis der Unterzeichner zu prüfen, es
sei denn, daß mit dem Auftraggeber schriftlich etwas anderes vereinbart oder der
Mangel der Echtheit oder der Befugnis offensichtlich erkennbar ist.
c) Der Spediteur ist berechtigt, aber nicht
verpflichtet, eine von ihm versandte Benachrichtigung (Aviso) als hinreichenden
Ausweis zu betrachten; er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die
Berechtigung des Vorzeigers zu prüfen.
§11
a) Eine über das Gut erteilte Weisung bleibt für
den Spediteur bis zu einem Widerruf des Auftraggebers maßgebend.
b) Ein Auftrag, das Gut zur Verfügung eines
Dritten zu halten, kann nicht mehr widerrufen werden, sobald die Verfügung des
Dritten beim Spediteur eingegangen ist.
§ 12
Die
Mitteilung des Auftraggebers, der Auftrag sei für Rechnung eines Dritten
auszuführen, berührt die Verpflichtung des Auftraggebers gegenüber dem Spediteur
nicht.
§ 13
Mangels
ausreichender oder Ausführbarer Weisung darf der Spediteur unter Wahrnehmung der
Interessen des Auftraggebers nach seinem Ermessen handeln, insbesondere Art, Weg
oder Mittel der Beförderung wählen.
§ 14
Der
Spediteur darf die Versendung des Gutes zusammen mit Gütern anderer Versender in
Sammelladungen (bzw. auf Sammelkonnossement) bewirken, falls ihm nicht das
Gegenteil ausdrücklich schriftlich vorgeschrieben ist. Die Übergabe eines
Stückgutfrachtbriefes ist kein gegenteiliger Auftrag.
§ 15
Übernimmt der Spediteur das Gut mit einem
ihm vom Auftraggeber übergebenen Frachtbrief oder sonstigen Frachtpapier, so
darf er das Gut mi1 einem neuen, seine Firmenbezeichnung tragenden Frachtpapier
unter Nennung des Namens des Auftraggebers befördern, falls dieser nicht etwas
anderes bestimmt hat.
IV.
Untersuchung, Erhaltung und
Verpackung des Gutes
§ 16
a) Der Spediteur ist zur Untersuchung, Erhaltung
oder Besserung des Gutes und seiner Verpackung mangels schriftlicher
Vereinbarung nur im Rahmen des Geschäftsüblichen verpflichtet. § 388 Abs. 1 HGE
wird hierdurch nicht berührt.
b) Der Spediteur ist mangels gegenteiliger
Weisung ermächtigt, alle auf das Fehlen oder die Mängel der Verpackung
bezüglichen, von der Eisenbahn verlangten Erklärungen abzugeben.
V.
Fristen
§ 17
Verladefristen, Lieferfristen und eine
bestimmte Reihenfolge in der Abfertigung von Gütern gleicher Beförderungsart
werden mangels Vereinbarung nicht gewährleistet. Die Bezeichnung als Messe- oder
Marktgut beding keine bevorzugte Abfertigung.
§ 18
Ereignisse, die vom Spediteur nicht
verschuldet sind, ihn aber an der Erfüllung seiner Pflichten ganz oder teilweise
behindern, ferner Streiks und Aussperrungen befreien den Spediteur für die Zeit
ihrer Dauer von seinen Verpflichtungen aus den von diesen Ereignissen berührten
Aufträgen. In solchen Fällen ist der Spediteur, selbst wenn eine feste Übernahme
vereinbart ist, berechtigt, aber nicht verpflichtet, vom Vertrag zurückzutreten,
auch wenn der Auftrag schon teilweise ausgeführt worden ist. Dem Auftraggeber
steht in diesen Fällen das gleiche Recht zu, wenn ihm die Fortsetzung des
Vertrages billigerweise nicht zugemutet werden kann. Tritt der Spediteur oder
der Auftraggeber nach den vorstehenden Bestimmungen zurück, so sind dem
Spediteur die entstandenen Kosten zu erstatten.
VI.
Hindernisse
§ 19
In den
Grenzen seiner Sorgfaltspflicht hat der Spediteur zu prüfen, ob gesetzliche oder
behördliche Hindernisse für die Versendung vorliegen und den Auftraggeber
entsprechend zu informieren.
§ 20
Angebote
des Spediteurs und Vereinbarungen mit ihm über Preise und Leistungen beziehen
sich stets nur auf die namentlich angeführten eigenen Leistungen und/oder
Leistungen Dritter und, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, nur auf
Güter normalen Umfangs, normalen Gewichts und normaler Beschaffenheit; sie
setzen normale unveränderte Beförderungsverhältnisse, ungehinderte
Verbindungswege, Möglichkeit unmittelbarer sofortiger Weiterversendung sowie
Weitergeltung der bisherigen Frachten Valutaverhältnisse und Tarife, welche der
Vereinbarung zugrunde lagen voraus. Die üblichen Sondergebühren und
Sonderauslagen können vom Spediteur unter der Voraussetzung eingehoben werden,
daß er den Auftraggeber darauf aufmerksam gemacht hat. Dabei genügt ein
genereller Hinweis, wie etwa "zuzüglich der üblichen Nebenspesen".
VII.
Leistungen, Entgelt und
Auslagen des Spediteurs
§ 21
Wird ein
Auftrag wieder entzogen, so steht dem Spediteur nach seiner Wahl entweder der
Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, unter Anrechnung der ersparten
Aufwendungen, oder eine angemessene Provision zu.
§ 22
Lehnt
der Empfänger die Annahme einer ihm zugestellten Sendung ab, so steht dem
Spediteur für die Rückbeförderung ein angemessenes Entgelt zu. Entstehen dem
Spediteur durch verzögerte Annahme Kosten, sind diese vom Auftraggeber zu
tragen.
§ 23
Die
Provision wird auch dann erhoben, wenn ein Nachnahme- oder sonstiger
Einziehungsauftrag nachträglich zurückgezogen wird oder der Betrag nicht
eingeht.
§ 24
Hat der
Spediteur die Versendung von Gütern nach dem Ausland bis ins Haus des
außerösterreichischen Empfängers zu einem festen Prozentsatz des Fakturenwertes
einschließlich des Zolles übernommen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den
vollen Fakturenwert ohne Rücksicht auf einen etwa eingeräumten Kassaskonto
einschließlich Zoll, Fracht und Verpackung anzugeben.
§ 25
a) Der Auftrag zur Versendung nach einem
Bestimmungsort im Ausland schließt den Auftrag zur Verzollung ein, wenn ohne sie
die Beförderung bis zum Bestimmungsort nicht Ausführbar ist.
b) Für die Verzollung kann der Spediteur neben
den tatsächlich auflaufenden Kosten eine besondere Provision einheben.
c) Der Auftrag, unter Zollverschluß eingehende
Sendungen zuzustellen oder frei Haus zu liefern, schließt die Ermächtigung für
den Spediteur ein, nach seinem Ermessen (siehe § 13) die erforderlichen
Zollförmlichkeiten zu erledigen und die zollamtlich festgesetzten Zollbeträge
auszulegen.
d) Erteilt der Auftraggeber dem Spediteur
Anweisungen für die zollamtliche Abfertigung, so sind diese genau zu beachten.
Falls die zollamtliche Abfertigung nach den erteilten Weisungen nicht möglich
ist, hat der Spediteur den Auftraggeber unverzüglich zu
unterrichten.
§ 26
Der
Auftrag, ankommende Güter in Empfang zu nehmen, ermächtigt den Spediteur,
verpflichtet ihn aber nicht, auf dem Gut ruhende Frachten, Wertnachnahmen, Zölle
und Spesen auszulegen.
§ 27
Der
Spediteur ist berechtigt, von ausländischen Empfängern oder Auftraggebern nach
seiner Wahl Zahlung in ihrer Landeswährung oder in österreichischer Währung zu
verlangen, unter Beachtung der bestehenden Devisenvorschriften.
§ 28
Wird der
Spediteur fremde Währung schuldig oder hat er fremde Währung ausgelegt, so ist
er soweit nicht öffentlich-rechtliche Bestimmungen entgegenstehen berechtigt,
nach seiner Wahl entweder Zahlung in der fremden oder in der österreichischen
Währung zu verlangen. Verlangt er Österreichische Währung, so erfolgt die
Umrechnung zum Warenkurs des Tages der Auftragserteilung, es sei denn, daß er
nachweisbar einen höheren Kurs bezahlt hat.
§ 29
Rechnungen des Spediteurs sind sofort zu
begleichen. Zahlungsverzug tritt, ohne daß es einer Mahnung oder sonstiger
Voraussetzungen bedarf, spätestens nach Ablauf von fünf Tagen nach Fälligkeit
ein, sofern er nicht nach dem Gesetz schon vorher eingetreten ist. Der Spediteur
darf im Falle des Verzuges die ortsüblichen Spesen und Zinsen berechnen.
Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
§ 30
a)
Von Forderungen oder
Nachforderungen für Frachten, Havarieeinnschüsse oder -beiträge, Zölle, Steuern
und sonstige Abgaben, die an den Spediteur, insbesondere als
Verfügungsberechtigten oder als Besitzer fremden Gutes gestellt werden, hat der
Auftraggeber den Spediteur über Aufforderung sofort zu befreien. Andernfalls ist
der Spediteur berechtigt, die zu seiner Sicherung oder Befreiung ihm geeignet
erscheinenden Maßnahmen zu treffen, nötigenfalls, sofern die Sachlage es
rechtfertigt, auch durch Vernichtung des Gutes.
b)
Der Auftraggeber hat den
Spediteur in geschäftsüblicher Weise rechtzeitig auf alle öffentlich
rechtlichen, z. B. zollrechtlichen, Verpflichtungen aufmerksam zu machen, die
mit dem Besitz des Gutes verbunden sind. Für alle Folgen der Unterlassung haftet
der Auftraggeber dem Spediteur.
§ 31
Durch
eine Beschlagnahme oder andere öffentlich rechtliche Akte werden die Rechte des
Spediteurs gegenüber dem Auftraggeber nicht berührt; der Auftraggeber bleibt
Vertragspartner des Spediteurs und haftet, auch wenn ihn kein Verschulden
trifft, dem Spediteur für alle aus solchen Ereignissen entstehenden Folgen.
Etwaige Ansprüche des Spediteurs gegenüber dem Staat oder einem sonstigen
Dritten werden hierdurch nicht berührt.
§ 32
Gegenüber Ansprüchen des Spediteurs ist eine
Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit fälligen Gegenansprüchen des
Auftraggebers, denen ein Einwand nicht entgegensteht, zulässig.
VIII.
Ablieferung
§ 33
a) Die Ablieferung des Gutes darf mit befreiender
Wirkung an jede zum Geschäft oder Haushalt gehörige, in den Räumen des
Empfängers anwesende erwachsene Person erfolgen.
b) Mangels anderer Vereinbarung stellt der
Spediteur das Gut in oder auf dem Beförderungsmittel (z. B. Lkw, Wechselbrücke
u. dgl.) dem Empfänger vor oder, falls möglich, auf dessen Grundstück zur
Annahme bereit.
c) Der Empfänger kann gegen Übernahme der Kosten
und Gefahr verlangen, daß Güter in Höfe, auf Rampen, in Räume, Regale und dgl.
abgetragen werden. Dies gilt nicht für Güter mit einem Gewicht ab 50 kg das
Stück oder für solche, die wegen ihres Umfanges von einer Person nicht befördert
werden können.
§ 34
a) Die Annahme des Gutes verpflichtet den
Empfänger zur sofortigen Zahlung der auf dem Gute ruhenden Kosten einschließlich
von Nachnahmen. Erfolgt die Zahlung nicht, so ist das Fahr- oder Begleitpersonal
berechtigt, das Gut wieder an sich zu nehmen.
b) Unterbleibt bei der Ablieferung aus Versehen
oder aus sonstigen Gründen die Bezahlung der Kosten einschließlich von
Nachnahmen, so ist der Empfänger, wenn er trotz Aufforderung den Betrag nicht
zahlt, zur sofortigen bedingungslosen Rückgabe des Gutes an den Spediteur oder
im Unvermögensfalle zum Schadenersatz an den Spediteur verpflichtet. Die
Geltendmachung eines Gegenanspruches oder eines Zurückbehaltungsrechtes sowie
Verfügungen über das Gut sind unzulässig.
IX.
Versicherung des Gutes
(Transport-, Feuerversicherung u. a.)
§ 35
a) Zur Versicherung des Gutes ist der Spediteur
nur verpflichtet, soweit ein ausdrücklicher schriftlicher Auftrag dazu unter
Angabe des Versicherungswertes und der zu deckenden Gefahren vorliegt. Bei
ungenauen oder unausführbaren Versicherungsaufträgen ist Art und Umfang der
Versicherung dem Ermessen des Spediteurs anheimgestellt. Die Versicherung tritt
erst in Kraft, sobald der Spediteur bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang in der
Lage gewesen ist, die Versicherung abzuschließen.
b) Der Spediteur ist nicht berechtigt, die bloße
Wertangabe als Auftrag zur Versicherung anzusehen.
c) Durch Entgegennahme eines
Versicherungsscheines (Polizze) Übernimmt der Spediteur nicht die Pflichten, die
dem Versicherungsnehmer obliegen; jedoch hat der Spediteur alle üblichen
Maßnahmen zur Erhaltung des Versicherungsanspruches zu treffen.
§ 36
Mangels
abweichender schriftlicher Vereinbarung versichert der Spediteur nur zu den an
seinem Erfüllungsort üblichen Versicherungsbedingungen und nicht gegen
Bruchgefahr. Der Spediteur genügt seiner Versicherungspflicht stets durch
Versicherung aufgrund einer etwaigen Generalpolizze.
§ 37
a) Im Falle der Versicherung steht dem
Auftraggeber als Ersatz nur zu, was der Spediteur vom Versicherer nach Maßgabe
der Versicherungsbedingungen erhalten hat.
b) Der Spediteur genügt seinen Verpflichtungen,
wenn er dem Auftraggeber auf Wunsch die Ansprüche gegen den Versicherer abtritt;
zur Verfolgung der Ansprüche ist er nur aufgrund besonderer schriftlicher
Abmachung und nur auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers verpflichtet.
c) Soweit der Schaden durch eine vom Spediteur im
Auftrag des Auftraggebers abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, haftet der
Spediteur nicht.
d) Versichert der Auftraggeber selbst, so ist
jeder Schadenersatzanspruch aus den durch diese Versicherung gedeckten Gefahren
gegen den Spediteur ausgeschlossen, geht also nicht auf den Versicherer über.
§ 38
Für die
Versicherungsbesorgung, Einziehung des Schadensbetrages und sonstigen Bemühungen
bei Abwicklung von Versicherungsfällen und Havarien steht dem Spediteur eine
besondere Vergütung zu.
X.
Speditionsversicherungsschein und
Rollfuhrversicherungsschein (SVS und RVS)
§ 39
a) Der Spediteur ist, wenn der Auftraggeber es
nicht ausdrücklich schriftlich untersagt, verpflichtet, die Schäden, die dem
Auftraggeber durch den Spediteur bei der Ausführung des Auftrages erwachsen
können, bei Versicherern seiner Wahl auf Kosten des Auftraggebers zu versichern.
Die Polizze für die Versicherung muß, insbesondere in ihrem Deckungsumfang,
mindestens dem Speditions- und Rollfuhrversicherungsschein (SVS/RVS)
entsprechen. Die Prämie hat der Spediteur für jeden einzelnen Verkehrsvertrag
auftragsbezogen zu erheben und sie als Aufwendungen des Auftraggebers
ausschließlich für die Speditionsversicherung in voller Höhe an die jeweiligen
Versicherer abzuführen. Der Spediteur hat dem Auftraggeber auf Verlangen
anzuzeigen, bei wem er die Speditionsversicherung gezeichnet hat.
b) Nach Maßgabe des SVS werden auch Schäden
versichert, die denjenigen Personen erwachsen können, denen das versicherte
Interesse zur Zeit des den Schaden verursachenden Ereignisses zugestanden ist.
c) Es wird nachdrücklichst darauf hingewiesen,
daß laut § 5 Abs. 1 SVS alle Schäden, die durch Transport- oder
Lagerversicherung gedeckt sind oder üblicherweise gedeckt werden, von der
Speditionsversicherung ausgeschlossen sind. Dagegen wird der Auftraggeber gegen
die sogenannten Rollfuhrschäden gemäß dem Rollfuhrversicherungsschein (RVS)
versichert, sofern er diese Zusatzversicherung nicht ausdrücklich schriftlich
untersagt hat.
d) Versichert der Auftraggeber die
Speditionsversicherung selbst, so ist jeder Schadenersatzanspruch aus den durch
diese Versicherung gedeckten Gefahren gegen den Spediteur ausgeschlossen, geht
also nicht auf den Speditionsversicherer über.
§ 40
Der
Auftraggeber unterwirft sich sowie alle Personen, in deren Interesse oder für
deren Rechnung er handelt, allen Bedingungen des SVS und des RVS. Insbesondere
hat er für rechtzeitige Schadensanmeldung zu sorgen (§ 10 SVS).
§ 41
a) Hat der Spediteur infolge ausdrücklichen oder
vermuteten Auftrages (§ 39) die Speditionsversicherung gedeckt, so ist er von
der Haftung für jeden durch diese Versicherung gedeckten Schaden frei. Dies gilt
insbesondere auch für den Fall, daß infolge fehlender oder ungenügender
Wertangabe des Auftraggebers die Versicherungssumme hinter dem wirklichen Wert
oder Schadensbetrag zurückbleibt.
b) Darüber, ob ein Schaden durch die
Speditionsversicherung gedeckt ist, hat im Streitfalle ausschließlich das
zuständige Gericht zu entscheiden.
c) Hat der Spediteur keine Speditionsversicherung
nach § 39 abgeschlossen, so darf er sich dem Auftraggeber gegenüber nicht auf
die AÖSp berufen.
d) Die lit. a) bis c) gelten entsprechend für die
durch den RVS gedeckte Versicherung.
§ 42
Für die
Speditionsversicherung und die Rollfuhrversicherung gilt § 35 lit. a) 2. und 3.
Satz entsprechend.
XI.
Lagerung
§ 43
a) Die Lagerung erfolgt nach Wahl des
Lagerhalters in dessen eigenen oder fremden (privaten oder öffentlichen)
Lagerräumen. Lagert der Lagerhalter in einem fremden Lager ein, so hat er den
Lagerort und den Namen des fremden Lagerhalters dem Einlagerer schriftlich
bekanntzugeben oder, falls ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu
vermerken. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn es sich um eine Lagerung im Ausland
oder um eine mit dem Transport zusammenhängende Lagerung handelt.
b) Hat der Lagerhalter das Gut in einem fremden
Lager eingelagert, so sind für das Verhältnis zwischen ihm und seinem
Auftraggeber gemäß § 2 lit. c) die gleichen Bedingungen maßgebend, die im
Verhältnis zwischen dem Lagerhalter und dem fremden Lagerhalter gelten. Der
Lagerhalter hat auf Wunsch diese Bedingungen dem Auftraggeber zu übersenden. Die
Bedingungen des fremden Lagerhalters sind insoweit für das Verhältnis zwischen
dem Auftraggeber und dem Lagerhalter nicht maßgebend, als sie ein Pfandrecht
enthalten, das über das im § 50 dieser Bedingungen festgelegte Pfandrecht
hinausgeht.
c) Eine Verpflichtung des Lagerhalters zur
Sicherung oder Bewachung von Lagerräumen besteht nur insoweit, als es sich um
seine eigenen Lagerräume handelt und die Sicherung und Bewachung unter
Berücksichtigung aller Umstände geboten und ortsüblich ist. Der Lagerhalter
genügt seiner Bewachungspflicht, wenn er bei der Anstellung oder Annahme von
Bewachung die nötige Sorgfalt angewendet hat.
d) Dem Einlagerer steht es frei, die Lagerräume
zu besichtigen oder besichtigen zu lassen. Einwände oder Beanstandungen gegen
die Unterbringung des Gutes oder gegen die Wahl des Lagerraumes muß er
unverzüglich vorbringen. Macht er von dem Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so
begibt er sich aller Einwände gegen die Art und Weise der Unterbringung, soweit
die Wahl des Lagerraumes und die Unterbringung unter Wahrung der Sorgfalt eines
ordentlichen Lagerhalters erfolgt ist.
§ 44
a) Das Betreten des Lagers ist dem Einlagerer nur
in Begleitung des Lagerhalters oder eines vom Lagerhalter beauftragten
Angestellten erlaubt.
b) Das Betreten darf nur während der bei dem
Lagerhalter eingeführten Geschäftsstunden verlangt werden, und auch dann nur,
wenn ein Arbeiten bei Tageslicht möglich ist.
§ 45
a) Nimmt der Einlagerer irgendwelche Handlungen
mit dem Gut vor (z. B. Probeentnahmen), so hat er danach dem Lagerhalter das Gut
neuerlich in einer den Umständen und der Verkehrssitte entsprechenden Weise zu
übergeben und erforderlichenfalls Anzahl, Gewicht und Beschaffenheit des Gutes
gemeinsam mit ihm festzustellen. Andernfalls ist jede Haftung des Lagerhalters
für später festgestellte Schäden ausgeschlossen.
b) Der Lagerhalter behält sich das Recht vor, die
Handlungen, die der Einlagerer mit dem Lagergut vorzunehmen wünscht, durch seine
Angestellten Ausführen zu lassen.
§ 46
a) Der Einlagerer haftet für alle Schäden, die
er, seine Angestellten oder Beauftragten beim Betreten des Lagers oder beim
Betreten oder Befahren des Lagergrundstückes dem Lagerhalter, anderen
Einlagerern oder dem Hauseigentümer zufügen, es sei denn, daß den Einlagerer,
seine Angestellten oder Beauftragten kein Verschulden trifft. Als Beauftragter
des Einlagerers gelten auch Dritte, die auf seine Veranlassung das Lager oder
das Lagergrundstück aufsuchen.
b) Der Lagerhalter darf die ihm gemäß lit. a)
zustehenden Ansprüche, soweit sie über die gesetzlichen Ansprüche hinausgehen,
an Dritte nicht abtreten.
§ 47
a) Der Lagerhalter darf , wenn nicht schriftlich
etwas anderes vereinbart ist, den Lagervertrag jederzeit mit einmonatiger Frist
durch eingeschriebenen Brief an die letzte ihm bekanntgegebene Adresse kündigen.
b) Eine Kündigung ohne Kündigungsfrist ist
insbesondere zulässig, wenn das Gut andere Güter gefährdet.
c) Entstehen dem Lagerhalter Zweifel, ob seine
Ansprüche durch den Wert des Gutes sichergestellt sind, so ist er berechtigt,
dem Einlagerer eine angemessene Frist zu setzen, in der dieser entweder für
Sicherstellung der Ansprüche des Lagerhalters oder für anderweitige
Unterbringung des Lagergutes Sorge tragen kann. Kommt der Einlagerer diesem
Verlangen nicht nach, so ist der Lagerhalter zur Kündigung ohne Kündigungsfrist
berechtigt.
§ 48
a) Sobald das Gut ordnungsgemäß eingelagert ist,
wird auf Verlangen hierüber entweder ein Lagerempfangsschein oder ein
Namenslagerschein ausgestellt. Im Zweifel gilt die vom Lagerhalter erteilte
Bescheinigung nur als Lagerempfangsschein.
b) Der Lagerempfangsschein ist lediglich eine
Bescheinigung des Lagerhalters über den Empfang des Gutes. Der Lagerhalter ist
nicht verpflichtet, das Gut nur dem Vorzeiger des Scheines herauszugeben.
c) Der Lagerhalter ist berechtigt, aber nicht
verpflichtet, die Legitimation des Vorzeigers des Empfangsscheines zu prüfen; er
ist ohne weiteres berechtigt, gegen Aushändigung des Scheines das Gut an den
Vorzeiger herauszugeben.
d) Eine Abtretung oder Verpfändung der Rechte des
Einlagerers aus dem Lagervertrag ist gegenüber dem Lagerhalter erst wirksam,
wenn sie ihm schriftlich vom Einlagerer mitgeteilt worden ist. In solchen Fällen
ist dem Lagerhalter gegenüber nur derjenige, dem die Rechte abgetreten oder
verpfändet worden sind, zur Verfügung über das Lagergut berechtigt.
e) Ist ein "Namenslagerschein" ausgestellt, so
ist der Lagerhalter verpflichtet, das eingelagerte Gut nur gegen Aushändigung
des Namenslagerscheines, insbesondere nicht lediglich gegen einen Lieferschein,
Auslieferungsschein o. dgl., und im Falle der Abtretung nur an denjenigen
Inhaber des Lagerscheines herauszugeben, der durch eine zusammenhängende Kette
von auf dem Lagerschein stehenden Abtretungserklärungen legitimiert ist.
f)
Der Lagerhalter ist zur
Prüfung
1. der Echtheit der Unterschriften der Abtretungserklärungen,
2.
der Echtheit der Unterschriften auf Lieferscheinen u. dgl.,
3. der Befugnis
der Unterzeichner zu 1. und 2.
nicht verpflichtet, es sei denn, daß mit dem
Auftraggeber etwas anderes vereinbart worden oder der Mangel der Echtheit oder
Befugnis offensichtlich erkennbar ist.
g) Die Abtretung oder Verpfändung der Rechte des
Einlagerers aus dem Lagervertrag ist dem Lagerhalter gegenüber nur dann wirksam,
wenn sie auf dem Lagerschein schriftlich erklärt und im Falle der Verpfändung
außerdem dem Lagerhalter mitgeteilt worden ist.
h) Der Lagerhalter kann dem nach vorstehenden
Bestimmungen legitimierten Rechtsnachfolger des Einlagerers nur solche
Einwendungen entgegensetzen, die die Gültigkeit der Ausstellung des Scheines
betreffen oder sich aus dem Schein ergeben oder dem Lagerhalter unmittelbar
gegen den Rechtsnachfolger zustehen. Das gesetzliche Pfand- oder
Zurückbehaltungsrecht des Lagerhalters wird durch diese Bestimmung nicht
berührt.
§ 49
Die
Bestimmungen dieses Abschnittes gelten auch bei nur vorübergehender Aufbewahrung
von Gütern, z. B. zwecks Versendung, soweit nicht § 43 etwas anderes
bestimmt.
XII.
Pfandrecht
§ 50
a) Der Spediteur hat wegen aller fälligen und
nicht fälligen Ansprüche, die ihm aus den im § 2 lit. a) genannten Verrichtungen
gegen den Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an
den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Werten. Soweit
das Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht nach dem 1. Satz Ansprüche sichert, die
durch das gesetzliche Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht nicht gesichert sind,
werden nur solche Güter und Werte erfaßt, die dem Auftraggeber gehören.
b) Soweit das Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht
aus lit. a) über das gesetzliche Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht hinausgehen
würde, ergreift es bei Aufträgen eines Spediteurs an einen anderen Spediteur nur
solche Güter und sonstige Werte, die dem auftraggebenden Spediteur gehören oder
die der beauftragte Spediteur für Eigentum des auftraggebenden Spediteurs hält
und halten darf (z. B. Möbelauto, Decken u. dgl.).
c) Der Spediteur darf ein Pfand- oder
Zurückbehaltungsrecht wegen solcher Forderungen, die mit dem Gut nicht im
Zusammenhang stehen, nur ausüben, soweit sie nicht strittig sind oder wenn die
Vermögenslage des Schuldners die Forderung des Spediteurs gefährdet.
d) Der Spediteur darf bei einem Auftrag, das Gut
zur Verfügung eines Dritten zu halten oder einem Dritten herauszugeben, ein
Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen gegen einen Dritten, die mit
dem Gut nicht im Zusammenhang stehen, nicht ausüben, soweit und solange die
Ausübung der Weisung und den berechtigten Interessen des ursprünglichen
Auftraggebers zuwiderlaufen würde.
e) Etwa weitergehende gesetzliche Pfand- und
Zurückbehaltungsrechte des Spediteurs werden durch die vorstehenden Bestimmungen
nicht berührt.
f)
Wird der zwangsweise
Verkauf des Gutes angedroht, wird dem Schuldner zur Ordnung der Angelegenheit
eine Frist von einer Woche gestellt. Vom Verkauf des Gutes ist der Schuldner zu
verständigen.
g) Für den Pfand- oder Selbsthilfeverkauf kann
der Spediteur in allen Fällen eine Verkaufsprovision vom Bruttoerlös in Höhe der
ortsüblichen Sätze berechnen-
XIII.
Haftung des Spediteurs
§ 51
a) Der Spediteur haftet bei allen seinen
Verrichtungen (siehe § 2 lit. a) grundsätzlich nur, soweit ihn ein Verschulden
trifft. Die Entlastungspflicht trifft den Spediteur; ist jedoch ein Schaden am
Gut äußerlich nicht erkennbar gewesen oder kann aus sonstigen Gründen dem
Spediteur die Aufklärung der Schadensursache nach Lage der Umstände
billigerweise nicht zugemutet werden, so hat der Auftraggeber nachzuweisen, daß
der Spediteur den Schaden verschuldet hat.
b) Im übrigen ist die Haftung des Spediteurs nach
Maßgabe der vorangegangenen und der folgenden Bestimmungen beschränkt bzw.
aufgehoben, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
c) Dem Auftraggeber steht es – abgesehen von der
Versicherungsmöglichkeit (siehe §§ 35 ff., 39 ff.) – frei, mit dem Spediteur
eine über diese Bedingungen hinausgehende Haftung gegen besondere Vergütung zu
vereinbaren. Eine solche Vereinbarung bedarf der Schriftform.
§ 52
a) Ist ein Schaden bei einem Dritten, namentlich
einem Frachtführer, Lagerhalter, Schiffer, Zwischen- oder Unterspediteur,
Versicherer, einer Eisenbahn oder Gütersammelstelle, bei Banken oder sonstigen
an der Ausführung des Auftrages beteiligten Unternehmern entstanden, so tritt
der Spediteur seinen etwaigen Anspruch gegen den Dritten dem Auftraggeber auf
dessen Verlangen ab, es sei denn, daß der Spediteur aufgrund besonderer
Abmachungen die Verfolgung des Anspruches für Rechnung und Gefahr des
Auftraggebers übernimmt. Die vorstehend erwähnten Dritten gelten nicht als
Erfüllungsgehilfen des Spediteurs.
b) Eine weitergehende Verpflichtung oder eine
Haftung besteht für den Spediteur nur, wenn ihm eine schuldhafte Verletzung der
Pflichten aus § 408 Abs. 1 HGB zur Last fällt.
c) Der Spediteur haftet auch in den Fällen der §§
412 und 413 HGB nur nach Maßgabe dieser Bedingungen.
§ 53
Die
Haftung des Spediteurs ist beendet, sobald die Güter dem Empfänger zur Annahme
(§ 33 lit. b) bereitgestellt und von diesem abgenommen sind.
§ 54
a) Soweit der Spediteur überhaupt haftet, gelten
folgende Höchstgrenzen für seine Haftung:
1. Euro 7.267,28 je Schadensfall
für Schäden, die auf Unterschlagung oder Veruntreuung durch einen Arbeitnehmer
des Spediteurs beruhen. Hierzu gehören nicht gesetzliche Vertreter und
Prokuristen, für deren Handlungen keine Haftungsbegrenzung besteht.
Ein
Schadensfall im Sinne der Vorschrift des 1 .Absatzes ist jeder Schaden, der von
ein und demselben Arbeitnehmer des Spediteurs durch Veruntreuung oder
Unterschlagung verursacht wird, gleichviel, ob außer ihm noch andere
Arbeitnehmer des Spediteurs an der schädigenden Handlung beteiligt sind und ob
der Schaden einen Auftraggeber oder mehrere voneinander unabhängige Auftraggeber
des Spediteurs trifft. Der Spediteur ist verpflichtet, seinem Auftraggeber auf
Verlangen anzugeben, ob und bei welcher Versicherungs-gesellschaft er dieses
Haftungsrisiko abgedeckt hat.
2. Euro 1,09 je kg brutto jedes beschädigten
oder in Verlust geratenen Kollos, höchstens jedoch Euro 1.090,09 je
Schadensfall.
3. Für alle sonstigen Schäden, mit Ausnahme des Abs. 1,
höchstens Euro 2.180,18 je Schadensfall.
b) Ist der angegebene Wert des Gutes niedriger
als die Beträge in lit. a), so wird der angegebene Wert zugrunde gelegt.
c) Ist der nach lit. b) in Betracht kommende Wert
höher als der gemeine Handelswert bzw. in dessen Ermangelung der gemeine Wert,
den das Gut derselben Art und Beschaffenheit zur Zeit und am Ort der Übergabe an
den Spediteur gehabt hat, so tritt dieser gemeine Handelswert bzw. gemeine Wert
an die Stelle des angegebenen Wertes.
d) Bei etwaigen Unterschieden in den Wertangaben
gilt stets der niedrigere Wert.
§ 55
Bei
Schäden an einem Sachteil, der einen selbständigen Wert hat (z. B.
Maschinenteil), oder bei Schäden an einer von mehreren zusammengehörigen Sachen
(z. B. Wohnungseinrichtung) bleibt die etwaige Wertminderung des Restes der
Sache oder der übrigen Sachteile oder Sachen außer
Betracht.
§ 56
a) Bei allen Gütern, deren Wert mehr als Euro
29,06 für das kg brutto beträgt, sowie bei Geld, Urkunden und Wertzeichen haftet
der Spediteur für jeden wie auch immer gearteten Schaden nur, wenn ihm eine
schriftliche Wertangabe vom Auftraggeber so rechtzeitig zugegangen ist, daß er
seinerseits in der Lage war, sich über Annahme oder Ablehnung des Auftrages und
über die für Empfangnahme, Verwahrung oder Versendung zu treffenden
Vorsichtsmaßregeln schlüssig zu werden.
b) Die Übergabe einer Wertangabe an Fahr- und
Begleitpersonal ist ohne rechtliche Wirkung, solange sie nicht in den Besitz des
Spediteurs oder seiner zur Empfangnahme ermächtigten kaufmännischen Angestellten
gelangt ist, es sei denn, daß eine andere Vereinbarung getroffen worden ist.
c) Beweist der Auftraggeber, daß der Schaden auf
andere Umstände als auf die Unterlassung der Wertangabe zurückzuführen ist oder
auch bei erfolgter Wertangabe entstanden wäre, so findet lit. a) keine
Anwendung.
d) Die Bestimmungen der übrigen Paragraphen,
soweit sie über die Bestimmungen dieses Paragraphen hinaus die Haftung
beschränken oder aufheben, bleiben unberührt.
§ 57
Die
Haftung des Spediteurs ist ausgeschlossen:
a)
1. für Schäden, insbesondere auch
Beraubungsschäden, an nicht oder mangelhaft verpackten Gütern, soweit nicht eine
vorherige besondere schriftliche Vereinbarung über die Haftung erfolgt
ist;
2. für Güter, die nach den zur Anwendung kommenden
Beförderungsbestimmungen als unverpackt oder mangelhaft verpackt gelten; diese
gelten auch dem Spediteur gegenüber als unverpackt oder mangelhaft verpackt;
3. für äußerlich erkennbare Schäden der Verpackung, die sogleich oder später
zutage treten; diese darf der Spediteur auf Kosten des Auftraggebers beseitigen
lassen, er übernimmt dadurch aber keine über die vorhergehenden Absätze
hinausgehende Haftung;
b) für Schäden, die durch Aufbewahrung im Freien
entstehen, wenn solche Aufbewahrung vereinbart oder eine andere Aufbewahrung
nach dem üblichen Geschäftsbetrieb oder nach den Umständen untunlich war;
c) für Schäden, die durch Diebstahl im Sinne der
§§ 127 ff. oder durch Erpressung oder Raub im Sinne der §§ 144 ff. und §§ 142
ff. StGB entstehen;
d) für die unmittelbaren oder mittelbaren Folgen
jedes sonstigen Ereignisses, das der Spediteur nicht verschuldet hat (z. B.
höhere Gewalt, Witterungseinflüsse, Schadhaftwerden irgendwelcher Geräte oder
Leitungen, Einwirkung anderer Güter, Beschädigungen durch Tiere, natürliche
Veränderung des Gutes);
a) für Verluste und Schäden in der
Binnenschiffahrtsspedition (einschließlich der damit zusammenhängenden Vor- und
Anschlußtransporte mit Landtransportmitteln sowie der Vor-, Zwischen- und
Anschlußlagerungen), die durch Transport- oder Lagerversicherung gedeckt sind
oder durch eine Transport- oder Lagerversicherung allgemein üblicher Art hätten
gedeckt werden können oder nach den herrschenden Gepflogenheiten sorgfältiger
Kaufleute über den Rahmen einer Transport- oder Lagerversicherung allgemein
üblicher Art hinaus gedeckt werden, es sei denn, daß eine ordnungsgemäß
geschlossene Versicherung durch fehlerhafte Maßnahmen des Spediteurs unwirksam
wird.
§ 58
a) Konnte ein Schaden den Umständen nach aus
einer im § 57 bezeichneten Gefahr entstehen. so wird vermutet. daß er aus dieser
Gefahr entstanden sei. Der Spediteur haftet in diesen Fällen nur insoweit, als
nachgewiesen wird, daß er den Schaden schuldhaft verursacht hat.
b) Die Bestimmungen der übrigen Paragraphen
bleiben unberührt, soweit sie über die §§ 57 und 58 lit. a) hinaus die Haftung
des Spediteurs einschränken oder aufheben.
§ 59
Jede
Haftung des Spediteurs ist ausgeschlossen, wenn er nachweist, daß er das Gut in
derselben äußeren Beschaffenheit, wie er es bekommen, abgeliefert hat. Die
Verpflichtungen des Spediteurs aus § 388 HGB werden hierdurch nicht
berührt
§ 6O
a) Alle Schäden, auch soweit sie äußerlich nicht
erkennbar sind, müssen dem Spediteur unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.
Ist die Ablieferung des Gutes durch einen Spediteur erfolgt, so muß der
abliefernde Spediteur spätestens am sechsten Tage nach der Ablieferung im Besitz
der Schadensmitteilung sein.
b) Bei Nichteinhaltung vorstehender Bestimmungen
gelten die Schäden als nach der Ablieferung entstanden.
c) Geht dem Spediteur eine Schadensmitteilung zu
einem Zeitpunkt zu, zu dem ihm die Wahrung der Rechte gegen Dritte nicht mehr
möglich ist, so ist der Spediteur für die Folgen nicht verantwortlich.
§ 61
In allen
Fällen, in denen der vom Spediteur zu zahlende oder freiwillig angebotene
Schadensbetrag den vollen Wert des Gutes erreicht, ist der Spediteur zur Zahlung
nur Zug um Zug gegen Übereignung des Gutes und gegen Abtretung der Ansprüche,
die hinsichtlich des Gutes dem Auftraggeber oder dem Zahlungsempfänger gegen
Dritte zustehen, verpflichtet.
§ 62
Der in
diesen Bedingungen gebrauchte Ausdruck "Schaden" oder "Schäden" ist, soweit
nicht frühere Paragraphen eine Beschränkung vorsehen, im weitesten Sinn (§§ 1295
ff ABGB) zu verstehen, umfaßt also insbesondere gänzlichen oder teilweisen
Verlust, Minderung, Wertminderung, Bruch, Diebstahlschaden und Beschädigungen
sowie Folgeschäden.
§ 63
a) Beruft sich der Spediteur auf eine in diesen
Bedingungen vorgesehene Haftungsbeschränkung oder -ausschließung, so ist der
Einwand, es liege unerlaubte Handlung vor, unzulässig.
b) Erhebt ein Dritter, der an dem Gegenstand oder
der Ausführung des dem Spediteur erteilten Auftrages unmittelbar oder mittelbar
interessiert ist, gegen den Spediteur Ansprüche wegen einer angeblich begangenen
unerlaubten Handlung, die dem Spediteur nach lit. a) nicht entgegengehalten
werden kann, so hat der Auftraggeber den Spediteur von diesen Ansprüchen
unverzüglich zu befreien.
XIV.
Verjährung
§ 64
Alle
Ansprüche gegen den Spediteur, gleichviel aus welchem Rechtsgrund und unabhängig
vom Grad des Verschuldens, verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt
mit der Kenntnis des Berechtigten von dem Anspruch, spätestens jedoch mit der
Ablieferung des Gutes.
XV.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes
Recht
§ 65
a) Der Erfüllungsort ist der Ort, an dem die
Handelsniederlassung des Spediteurs, an die der Auftrag gerichtet ist, ihren
Sitz hat.
b) Der Gerichtsstand für alle
Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Auftragsverhältnis oder im Zusammenhang damit
entstehen, ist für alle Beteiligten der Ort derjenigen Handelsniederlassung des
Spediteurs, an die der Auftrag gerichtet ist; für Ansprüche gegen den Spediteur
ist dieser Gerichtsstand ausschließlich.
c) Für die Rechtsbeziehungen des Spediteurs zum
Auftraggeber oder zu dessen Rechtsnachfolgern gilt österreichisches Recht.
Anlage
1 zu §§ 39-42 der AÖSp
Speditionsversicherungsschein
SVS
§ 1
Versicherter
Die
Versicherung erfolgt für fremde Rechnung. Versichert ist der Wareninteressent
als Auftraggeber oder derjenige, dem das versicherte Interesse zur Zeit des den
Schaden verursachenden Ereignisses zugestanden ist.
§ 2
Haftpflicht im
allgemeinen
1. Die Gesellschaften haften für alle Schäden,
die dem Versicherten erwachsen und wegen welcher der Spediteur auf Grund eines
Verkehrsvertrages in Anspruch genommen wird und gesetzlich in Anspruch genommen
werden kann.
2. Unter Verkehrsverträgen im Sinne dieses
Versicherungsscheines sind zu verstehen :
Speditions- und
Frachtverträge sowie Lagerverträge innerhalb Österreichs einschließlich der bei
solchen Verträgen üblichen Nebenaufträge – diese aber auch als selbständige
Verträge –, wie z. B.
Nachnahmeerhebung, Verwiegung, andere Mengenfeststellung, Verpackung,
Musterziehung, Verladung, Ausladung, Verzollung, Vermittlung von Transport-,
Feuer- und Einbruchdiebstahlversicherungen ausschließlich Versicherungsaufträge
jeder anderen Art (vgl. § 9).
§ 3
Umfang der Versicherung
im allgemeinen
1. Die Gesellschaften vergüten den Schaden nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen über die Haftung des Versicherungsnehmers
aus einem Verkehrsvertrage. Sie verzichten auf die Einwendungen, die der
Spediteur aus den in den AÖSp und sonstigen Abmachungen oder Handels- und
Verkehrsbräuchen enthaltenen Bestimmungen über Ausschluß und Minderung der
gesetzlichen Haftung erheben könnte.
2. Die Versicherung deckt auch Ansprüche, die der
Versicherte nicht auf einen Verkehrsvertrag, sondern auf Eigentum, unerlaubte
Handlung oder ungerechtfertigte Bereicherung stützt, sofern diese Ansprüche mit
einem mit dem Spediteur abgeschlossenen Verkehrsvertrag unmittelbar
zusammenhängen.
3. Die Versicherung deckt auch Ansprüche, die
durch Versäumung der Regreßwahrung entstanden sind, sofern dadurch
nachgewiesenermaßen dem Versicherten ein Schaden erwachsen ist.
4. Es ist auch der Schaden mitversichert, der
durch den Vorsatz des Spediteurs, seiner gesetzlichen Vertreter, Angestellten
oder Erfüllungsgehilfen herbeigeführt wird.
5. Die Versicherer ersetzen Warenschäden und
Vermögensschäden, soweit diese unmittelbar mit einem versicherten
Verkehrsauftrag im Zusammenhang stehen.
§ 4
Besondere
Bestimmungen
Die
Versicherung deckt auch die Ansprüche des Versicherten gegen den
Spediteur:
1.
wegen Verschuldens bei der
Auswahl eines Zwischenspediteurs oder Lagerhalters;
2.
wegen derjenigen Schäden
(auch aus Vorsatz, siehe aber § 5 Abs. 6), wegen welcher ein Zwischenspediteur,
ob im Inland oder europäischen Ausland inklusive Türkei, gesetzlich in Anspruch
genommen werden kann. Eine Erweiterung der Haftung auf den außereuropäischen
Zwischenspediteur bedarf der vorherigen Zustimmung der Versicherer.
§ 5
Beschränkung der
Haftpflicht
Ausgeschlossen von der Versicherung
sind:
1.
alle Gefahren, die durch
eine andere Versicherung, insbesondere Transport-, Lager- (z.B. Feuer,
Einbruchdiebstahl-, Leitungswasser- und Sturmschadenversicherung u. a.) oder
Speditionsversicherung gedeckt sind, es sei denn, daß eine solche ordnungsgemäß
abgeschlossene Versicherung durch fehlerhafte Maßnahmen des Spediteurs unwirksam
wird;
2.
Warenschäden, die im
Ausland von ausländischen Zwischenspediteuren oder anderen in Ausführung des
Verkehrsvertrages tätige Unternehmen verursacht wurden;
3.
Warenschäden in der See-
und Binnenschiffahrtsspedition;
4.
alle Schäden, die dem
Grunde nach von einem Unternehmer im Güterfernverkehr zu vertreten
sind;
5.
diejenigen Ansprüche, die
aus im Spediteurgewerbe nicht allgemein üblichen Abreden zwischen Versicherten
und Spediteur herrühren (z. B. Vertragsstrafen, Lieferfristgarantien usw.), und
alle diejenigen Ansprüche, die auf Vereinbarungen des Spediteurs mit dem
Versicherten beruhen, die nicht zu den unter § 2 Abs. 2 fallenden Geschäften
gehören oder über die gesetzliche Haftpflicht des Spediteurs
hinausgehen;
6.
alle diejenigen Schäden,
die durch Unterschlagung oder Veruntreuung entstehen;
7.
bei Lagerverträgen auch
Schäden am Gut, entstanden durch unterlassene oder fehlerhafte Bearbeitung des
Gutes während der Lagerung, wenn diese Schäden nach dem 15. Tag der Lagerung
(Sonn- und Feiertage nicht mitgerechnet) entstanden sind;
8.
Personenschäden;
9.
Schäden durch
Beschlagnahme jeglicher Art;
10.
Schäden jeglicher Art, die
mittel- oder unmittelbar durch Krieg, Aufruhr und Plünderung, Streik,
bürgerliche Unruhen entstehen;
11.
Schäden durch Kernenergie
und Radioaktivität.
§
6
Versicherungsauftrag,
-summe, -wert und Anmeldung
a) Versichert ist im Sinne vorstehender
Bestimmungen jeder Verkehrsvertrag einschließlich Einlagerung.
b) Bei Verkehrsverträgen gilt im allgemeinen
folgendes als vereinbart:
1. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Versicherung zu
untersagen. Die Untersagung ist durch den Spediteur oder den Auftraggeber den
Gesellschaften zu Handen der beauftragten Bearbeitungsstelle schriftlich
mitzuteilen. Sie kann nur durch schriftliche Mitteilung zurückgenommen werden,
die allenfalls unverzüglich der genannten Bearbeitungsstelle einzusenden
ist.
2. a) Der Versicherungswert ist der Verkaufspreis, in
Ermangelung dessen der gemeine Handelswert bzw. gemeine Wert, den das Gut zur
Zeit der Erteilung des Verkehrsauftrages an dem Ort der Übernahme unter
Einschluß der Transport-, Speditions- und Zollkosten hat. Will der Auftraggeber
oder ein sonst nach § 1 Versicherter einen höheren Betrag als Euro 1.453,46 für
den Verkehrsauftrag versichern, so hat er dem Spediteur sofort bei Erteilung des
Verkehrsauftrages, spätestens jedoch vor der Abfertigung, unter genauer
Bezeichnung des einzelnen Verkehrsauftrages die Versicherungssumme als solche
schriftlich aufzugeben.
b) Der Spediteur ist aber auch mangels Aufgabe
sofort bei Annahme des Verkehrsauftrages, spätestens vor der Abfertigung, zur
Schätzung nach einwandfreien Unterlagen berechtigt.
c) Mangels
Aufgabe nach lit. a) oder Schätzung nach lit. b) ist jeder Verkehrsvertrag nach
§ 2 für den unter § 1 Versicherten bis zu einem Höchstbetrag von Euro 1.453,46
versichert (vgl. jedoch § 8 Abs. 3).
d) Versehen des Spediteurs bei der
Versicherungsanmeldung oder bei der Weitergabe der höheren Versicherungssumme
als € 1.453,46 nach lit. a) oder bei der Prämienzahlung oder bei gänzlicher
Unterlassung sollen dem Versicherten nicht zum Nachteil gereichen. Für Versehen
des Spediteurs bei der Weitergabe der höheren Versicherungssumme als Euro
1.453,46 gilt dies nur dann, wenn der Auftraggeber oder der sonst nach § 1
Versicherte der Vorschrift der lit. a) genügt hat. Schätzungsfehler fallen nicht
unter die Versehensklausel.
3.
Versicherungssummen über Euro 1,090.092,51
für den einzelnen Verkehrsvertrag sind ausgeschlossen. Bei Sendungen mit einem
höheren Wert als Euro 1,090.092,51 können, wenn tatsächlich zu Euro 1,090.092,51
versichert ist, die Versicherer den Einwand der Unterversicherung nicht
erheben.
4.
Der Spediteur hat alle versicherten
Verkehrsverträge am Ende jedes Kalendermonats, spätestens jedoch am 10. des
darauffolgenden Monats, den Gesellschaften zu Handen der beauftragten
Bearbeitungsstelle anzumelden und gleichzeitig die dafür zu entrichtende Prämie
zu bezahlen. Versicherungen für Verkehrsverträge im Betrage von über Euro
1.453,46 muß der Spediteur einzeln mit der Versicherungssumme sowie den Zeichen,
den Nummern, dem Inhalt und der Anzahl der Stücke auf den dazu bestimmten
Spezifikationsformularen einmal monatlich am Ende eines jeden Kalendermonats,
spätestens jedoch am 10. des darauffolgenden Monats, den Gesellschaften zu
Handen der beauftragten Bearbeitungsstelle melden.
§ 7
Prüfungsrecht der
Gesellschaften
Die
Gesellschaften sind berechtigt, die Anmeldung des Spediteurs durch Einsichtnahme
in die Geschäftsbücher und sonstige Unterlagen, soweit sie die Versicherung
betreffen, nachzuprüfen. Das Recht der Nachprüfung besteht auch dem Versicherten
gegenüber.
§ 8
Ersatzpflicht im
Schadensfalle
1. Hat
der Versicherte zur Zeit der Erteilung des Verkehrsauftrages das Gut verkauft,
so erhält er im Höchstfalle den Verkaufspreis unter Berücksichtigung etwa
entstandener bzw. ersparter Barauslagen (Frachten, Zölle u. dgl.).
2. In anderen Fällen
erhält der Versicherte als Höchstbetrag den gemeinen Handelswert bzw. gemeinen
Wert, den das Gut zur Zeit der Erteilung des Verkehrsauftrages an dem Ort hatte,
an dem es abzuliefern war, unter Berücksichtigung etwa entstandener bzw.
ersparter Barauslagen.
3. Unter allen
Umständen bildet die Versicherungssumme im Sinne des § 6 Abschnitt B Abs. 2 lit.
a) die Höchstgrenze der Ersatzpflicht. Im Falle der Unterversicherung haften die
Gesellschaften nur verhältnismäßig. Für reine Vermögensschäden erhöht sich die
Versicherungssumme um 50% .
4. Die Gesellschaften
haften dem Versicherten auch in den Fällen der §§ 12 Abs. 2, 15 und 16, und zwar
bei fristloser Kündigung des Versicherungsvertrages aus allen bis zum
Wirksamwerden der Kündigung versicherten Verkehrsverträgen.
§ 9
Höchstgrenze
1. Die
Gesellschaften haften im Umfang ihrer Beteiligung (vgl. § 19) für alle aus
diesem Versicherungsvertrag auf ein Schadensereignis angemeldeten Ansprüche bis
zu einem Betrag von Euro 1,090.092,51, auch wenn mehrere Versicherte desselben
versicherungsnehmenden Spediteurs durch dieses Schadensereignis betroffen
werden.
2. Bei Vor-,
Zwischen- und Nachlagerungen beträgt die Höchsthaftungsgrenze der Gesellschaften
für Feuerschäden, die auf ein Verschulden des Spediteurs zurückzuführen sind,
Euro 1,090.092,51.
3. Die Haftung für
Schäden aus fehlerhafter Vermittlung oder gänzlicher Unterlassung der
Vermittlung von Transport-, Feuer- und Einbruchdiebstahlversicherungen durch den
Spediteur beträgt für ein Schadensereignis Euro 181.682,08.
§ 10
Geltendmachung des
Schadens, Obliegenheiten des Versicherten und des Spediteurs,
Ausschlußfrist
1. Der
Versicherte hat jeden Schaden unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines
Monats, nachdem er hievon Kenntnis erlangt hat, den Gesellschaften zu Handen der
beauftragten Bearbeitungsstelle oder über den Spediteur schriftlich anzumelden.
Die Frist wird durch rechtzeitige Absendung der Anmeldung gewahrt. Im Falle der
schuldhaften Versäumung der Frist sind die Gesellschaften von der Leistung frei.
2. Der Versicherte
ist verpflichtet, unter Beachtung etwaiger Anweisungen der Gesellschaften
tunlichst für Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen, den Gesellschaften
jede verlangte Auskunft zu erteilen und die verlangten Unterlagen zu liefern,
überhaupt alles zu tun, was zur Klarstellung des Schadens dienen kann und von
den Gesellschaften deshalb verlangt wird und billigerweise verlangt werden
kann.
Werden diese
Obliegenheiten vom Versicherten grobfahrlässig oder vorsätzlich verletzt, so
sind die Gesellschaften von der Leistung frei.
3. Der Spediteur ist
gleichfalls verpflichtet, unter Beachtung etwaiger Anweisungen der
Gesellschaften für Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen, den
Gesellschaften jede Auskunft zu erteilen und die verlangten Unterlagen zu
liefern, überhaupt alles zu tun, was zur Klarstellung des Schadens dienen kann
und von den Gesellschaften verlangt wird und billigerweise verlangt werden
kann.
Werden diese
Obliegenheiten vom Spediteur, seinem gesetzlichen Vertreter, Prokuristen oder
selbständigen Leiter seiner Zweigniederlassung grobfahrlässig oder vorsätzlich
verletzt, so ist der Spediteur den Gesellschaften für den dadurch entstandenen
Schaden im vollen Umfang ersatzpflichtig.
4. Die Auszahlung der
Schadenssumme erfolgt an den Versicherten oder seinen Beauftragten.
5. Bei
Fehlverladungen aus einem versicherten Verkehrsvertrag bzw. aus einer
versicherten Einlagerung erstatten die Gesellschaften dem Spediteur die
Beförderungsmehrkosten einschließlich etwaiger Telegramm-, Telefon- und
Portogebühren, die von diesem zur Verhütung eines weiteren Schadens aufgewendet
worden sind und aufgewendet werden mußten, wenn er auf Grund gesetzlicher
Vorschriften entweder vom Auftraggeber oder einem sonst nach § 1 Versicherten
für den Schaden hätte in Anspruch genommen werden können (vgl. aber §
14).
Der Spediteur ist
verpflichtet, die Fehlverladung, nachdem er hievon Kenntnis erhalten hat,
unverzüglich zu Handen der beauftragten Bearbeitungsstelle zu melden und alle
sachlichen Auskünfte zu erteilen. Im Falle grobfahrlässiger oder vorsätzlicher
Verletzung dieser Obliegenheiten sind die Gesellschaften von ihrer
Leistungspflicht gegenüber dem Spediteur frei.
Die eigenen Ansprüche
des Auftraggebers werden hievon nicht berührt.
6. Die
Ansprüche des Versicherten bzw. bei Abs. 5 des Spediteurs erlöschen, wenn nicht
innerhalb Jahresfrist, seit der Schadensanmeldung gerechnet, die Klage gegen die
Gesellschaften erhoben worden ist.
§ 11
Abtretung und Übergang
von Rechten
1. Die
Abtretung der Rechte des Versicherten aus diesem Vertrage gegen die
Gesellschaften nach einem Schadensfall an andere Personen als an die Speditur
ist unzulässig.
2. Ansprüche anderer Versicherter auf Grund eines
etwaigen gesetzlichen Überganges sind aus diesem Versicherungsvertrag
ausgeschlossen.
3. Die Abtretung der Rechte des Spediteurs an andere
Personen als an die Gesellschaft ist unzulässig.
§ 12
Rückgriffsrecht
1. Die
Gesellschaften verzichten auf einen Rückgriff gegen den Spediteur und seine
Arbeitnehmer sowie gegen den Zwischenspediteur, der den SVS gezeichnet hat, und
dessen Arbeitnehmer.
2. Ein Rückgriff in
voller Höhe ist jedoch gegen jeden gestattet, der den Schaden vorsätzlich
herbeigeführt hat.
§ 13
Prämie
1.
Prämienpflichtig ist jeder Verkehrsvertrag, u. zw. grundsätzlich jeder einzelne
Verkehrsvertrag mit jedem einzelnen Auftraggeber. Schließt indessen ein
Verkehrsvertrag Dispositionen an mehrere Empfänger ein, so gilt jede Disposition
als prämienpflichtiger Verkehrsvertrag, es sei denn, daß es sich nur um
Auslieferungen an Selbstabholer handelt. Im letzteren Fall liegt nur ein
versicherungspflichtiger Verkehrsvertrag vor.
2. Die Prämiensätze
für jeden Verkehrsvertrag einschließlich der Versicherungssteuer sind in der
Prämientabelle festgelegt.
3. Für eine
vorübergehende Einlagerung bis zur Dauer von 15 Tagen (Sonn- und Feiertage nicht
gerechnet), die im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Speditions- und
Frachtvertrag steht, wird nur die für die Speditions- und Frachtverträge jeweils
festgesetzte Prämie erhoben.
Für eine
vorübergehende Einlagerung bis zur gleichen Dauer, die im unmittelbaren
Zusammenhang mit einem Lagervertrag steht, wird von Beginn der Einlagerung an
die jeweilige Prämie des Lagervertrages erhoben.
Für Lagerverträge ist
die Prämie je angefangenen Lagermonat zu berechnen.
Werden in einem
Lagervertrag zusätzliche Leistungen, wie Kommissionierung, Verpackung,
Preisauszeichnung u. ä., übernommen, ist einmal die doppelte Prämie, und zwar
zum Zeitpunkt der Einlagerung, zu berechnen.
§ 14
Schadensbeteiligung des
Spediteurs
1. Der
Spediteur hat den Gesellschaften zu Handen der beauftragten Bearbeitungsstelle
10% desjenigen Betrages unverzüglich zurückzuerstatten, den die Gesellschaften
je Schadensfall bezahlt haben, mindestens Euro 10,90, höchstens jedoch Euro
181,68. Der Erstspediteur ist berechtigt, von dem, der einen von den
Versicherern ersetzten Schaden verschuldet hat, die Selbstbeteiligung zu
verlangen.
2. Hat ein
gesetzlicher Vertreter, Prokurist oder selbständiger Leiter einer
Zweigniederlassung des Spediteurs den Schaden durch ein vorsätzlich begangenes
Vergehen oder Verbrechen verursacht und hat der Spediteur die
Überwachungspflicht eines sorgfältigen Kaufmannes verletzt, so erhöht sich die
Beteiligung des Spediteurs am Schaden von 10% auf 20% .Die Höchstgrenze der
Beteiligung beträgt in einem solchen Fall Euro 726,73. Unberührt hievon bleiben
die Bestimmungen des § 12 Abs. 2.
§ 15
Ersatzpflicht des
Spediteurs
Der
Spediteur ist außer in den Fällen des § 10 Abs. 3 und des § 12 Abs. 2 den
Gesellschaften in voller Höhe ersatzpflichtig:
1. wenn er
vorsätzlich die in § 6 Abschnitt B. festgesetzte Anmeldungspflicht verletzt hat
(den Vorsatz haben die Gesellschaften nachzuweisen);
2. wenn er mit einer
fälligen Prämienzahlung länger als zwei Wochen nach empfangener Mahnung im
Verzug bleibt. Die Mahnung muß durch eingeschriebenen Brief erfolgen und die
Rechtsfolgen angeben, die mit dem Ablauf der Frist verbunden sind;
3. wenn ein Schaden
durch erhebliche Mängel im Betrieb des Spediteurs entstanden ist, deren
Beseitigung die Gesellschaften wegen eines Vorschadens billigerweise verlangen
konnten und innerhalb einer angemessenen Frist unter Hinweis auf die
Rechtsfolgen verlangt hatten, der Spediteur diese Mängel aber nicht abgestellt
oder abzustellen sich geweigert hatte.
§ 16
Kündigung
Den
Gesellschaften steht nach Zustimmung des Fachverbandes der Spediteure das Recht
zur Kündigung dieses Vertrages zu. Die Zustimmung des Fachverbandes der
Spediteure zur Kündigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb vier Wochen,
nachdem das schriftliche Ersuchen der Gesellschaften bei ihm eingegangen ist,
schriftlich verweigert worden ist.
1. Fristlose
Kündigung
Eine
fristlose Kündigung steht den Gesellschaften zu:
a) in den
Fällen des § 12 Abs. 2 und des § 15;
b) wenn der
Spediteur mit einem von ihm gemäß § 14 zu zahlenden Betrag oder mit einer von
ihm ziffernmäßig anerkannten oder vom ordentlichen Gericht rechtskräftig
festgestellten Urteilssumme länger als zwei Wochen nach empfangener Mahnung im
Verzuge bleibt. Die Mahnung muß mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen und
die Rechtsfolgen angeben, die mit dem Ablauf der Frist verbunden
sind;
c) unter
sonstigen im Gesetz geregelten Voraussetzungen, insbesondere wegen eines
wichtigen Grundes. Soweit ein Kündigungsgrund in diesen Bedingungen geregelt
ist, geht die vertragliche Regelung dem Gesetz vor.
d) Die
Wirksamkeit der fristlosen Kündigung tritt ein mit Ablauf des fünften Tages nach
dem Tag, an dem das Kündigungsschreiben der Post zur Beförderung übergeben
wurde.
2. Besonderes
Kündigungsrecht Übersteigen die in einem Kalenderjahr erbrachten Leistungen die
für denselben Zeitraum vom Spediteur bezahlten Bruttoprämien abzüglich
Versicherungssteuer, so sind die Versicherer berechtigt, für das Folgejahr vom
Spediteur individuelle Sanierungsmaßnahmen zu verlangen. Kommt innerhalb einer
angemessenen Frist keine Einigung zustande, sind die Versicherer berechtigt, den
Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
3. Besteht
keine Übereinstimmung in den Anschauungen zwischen dem Fachverband der
Spediteure und den Gesellschaften, so hat ein Schiedsgericht zu entscheiden. Zu
diesem Schiedsgericht ernennen beide Parteien je einen Schiedsrichter, die einen
Obmann wählen. Können sich die Schiedsrichter über die Person des Obmannes
innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht einigen, so erfolgt seine Ernennung
auf Antrag einer oder beider Parteien durch den Präsidenten der Bundeskammer der
gewerblichen Wirtschaft oder im Falle seiner Verhinderung durch seinen
Stellvertreter.
4. Die Kündigung ist
dem Spediteur mittels eingeschriebenen Briefes zu übersenden. Sie ist
gleichzeitig, ebenfalls mittels eingeschriebenen Briefes, dem Fachverband der
Spediteure bekanntzugeben.
§ 17
Dauer der
Versicherung
1.
Dieser Vertrag ist für die
Zeit vom 1. Jänner 1989 bis 31. Dezember 1989 abgeschlossen.
Er verlängert
sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von drei Monaten zum Ablauf gekündigt wird.
Die Kündigung ist in allen Fällen
den Gesellschaften zu Handen der beauftragten Bearbeitungsstelle
zuzustellen.
2.
Sollten Änderungen zu
diesem Vertrag zwischen den an diesem Versicherungsschein beteiligten
Versicherungsgesellschaften und dem Fachver- band der Spediteure vereinbart
werden, so treten diese an Stelle der bisherigen Bestimmungen.
§ 18
Gerichtsbarkeit
1.
Für Klagen der
Gesellschaften gegen den versicherungsnehmenden Spediteur auf Prämienzahlung
oder Zahlung des Beteiligungsbetrages nach § 14 SVS gilt der Gerichtsstand Wien
als vereinbart.
2.
Die führende Gesellschaft
ist von den mitbeteiligten Gesellschaften ermächtigt, alle Rechtsstreitigkeiten
auch bezüglich ihrer Anteile als Klägerin oder Beklagte zu führen. Ein gegen die
führende Gesellschaft ergangenes Urteil wird von den beteiligten Gesellschaften
als auch gegen sie verbindlich anerkannt.
3.
Die von den Gesellschaften
beauftragte Bearbeitungsstelle ist berechtigt, die Rechte der Versicherer aus
diesem Vertrag im eigenen Namen geltend zu machen.
§ 19
Führungsklausel und
Beteiligungsliste
An der vorstehenden
Polizze sind die in der Beteiligungsliste genannten Versicherungsgesellschaften
mit den dabei angegebenen Quoten unter Ausschluß einer solidarischen Haftung
beteiligt. Die Geschäftsführung liegt in den Händen der Wiener Allianz
Versicherungs-Aktiengesellschaft, Wien.
Beteiligungsliste
| Wiener
Allianz, Versicherungs AG (Führung)
|
14 % |
| Anglo
Elementar, Versicherungs AG
|
11,6% |
| Erste
Allgemeine Unfall- und Schadensvers. Ges.
|
11,6% |
| Donau,
Allgemeine Versicherungs AG
|
9,3% |
| RAS-Österreich,
Adriat. Vers.
AG
|
9,3% |
| Vers.
Anstalt
der österr. Bundesländer
|
9,3% |
| „Winterthur“
Versicherungs AG |
8,8% |
| Wiener
Städtische Wechselseitige Vers.
|
7
% |
| Basler
Versicherungs Gesellschaft |
3,7% |
| Helvetia,
Schweizerische Feuervers. Ges. |
3,7% |
| Nordstern,
Allgem. Versicherungs AG
|
3% |
| Schweiz,
Allgem. Versicherungs AG
|
2,9% |
| Mannheimer
Versicherungs-Ges.
|
2
% |
| Internat.
Unfall- und Schadensvers. AG
|
1,8% |
| Colonia,
Versicherungs AG
|
1
% |
| Grazer
Wechselseitige Versicherung
|
1
% |
| |
100% |
| |
|
| |
|
| Vorausbeteiligung
HANNOVER Intern. AG
|
1 % |
Anlage 2 zu §§ 39-42 der
AÖSp
Rollfuhrversicherungsschein RVS
betrifft Warenschäden aus
Rollfuhraufträgen im Orts- und Nahverkehr
§ 1
Umfang der Versicherung
und Versicherungsauftrag
1.
Aufgrund der nachstehenden
Versicherungsbedingungen haften die im SVS genannten Gesellschaften für Schäden
an der Ware selbst, wenn diese bei der Rollung von Gütern im Orts- und
Nahverkehr in Österreich entstanden sind und der Spediteur oder seine
Beauftragten hiefür in Anspruch genommen werden und gesetzlich in Anspruch
genommen werden können. Schäden an der Ware, die während einer mit der Rollung
im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Lagerung bis zur Dauer von 15 Tagen
(Sonn- und Feiertage nicht gerechnet) entstanden sind, sind
mitversichert.
2.
Versichert ist jeder
einzelne Rollfuhrauftrag, es sei denn, daß der Auftraggeber die Versicherung
ausdrücklich schriftlich untersagt hat.
3.
Der Rollfuhrauftrag umfaßt
das Rollen eingehender, abgehender oder zu Lager gehender Güter neben dem damit
in Verbindung stehenden Umschlag. Versichert ist auch ein im unmittelbaren
Zusammenhang mit einem Verkehrsvertrag stehender Rollfuhrauftrag.
§ 2
Beschränkung der
Haftpflicht
Ausgeschlossen von
der Versicherung sind:
1.
alle Schäden, die durch
Transport- und/oder Lagerversicherungsverträge gedeckt sind, es sei denn, daß
eine ordnungsgemäß geschlossene Versicherung durch fehlerhafte Maßnahmen des
Spediteurs unwirksam wird;
2.
die in § 5 SVS unter Abs.
1 lit. 5, 8, 9, 10 und 11 angeführten Fälle;
3.
die durch SVS versicherten
Fälle.
§ 3
Versicherungssumme und
Anmeldung
1.
Jeder Rollfuhrauftrag im
Sinne des § 1 gilt bis zu dem eingedeckten Wert versichert. Die Bestimmungen des
§ 8 SVS gelten analog.
2.
Der Spediteur hat alle
Versicherungen aufgrund dieses Versicherungsscheines am Ende jedes
Kalendermonats, spätestens jedoch am 10. des darauffolgenden Monats, den
Gesellschaften, zu Handen der beauftragten Bearbeitungsstelle auf dem hiezu
bestimmten Formular anzumelden und gleichzeitig die Prämien zu bezahlen.
§ 4
Prämie
Die
Prämiensätze für jeden Verkehrsvertrag einschließlich der Versicherungssteuer
sind in der Prämientabelle festgelegt.
§ 5
Verweisung auf
SVS
Soweit
im vorstehenden nichts anderes bestimmt ist, gelten im übrigen die Bestimmungen
des Speditionsversicherungsscheines.
Beförderungsbedingungen für den
Möbeltransport
II.
I.
Allgemeines
§ 1
a) Die Beförderungsbedingungen für den
Möbeltransport gelten für den Transport von Umzugsgut im Möbelauto
(Möbelanhänger, Kofferwechselaufbau, Container, Liftvan) im Inland sowie von und
nach dem Ausland. Sie gelten für alle Verrichtungen und die damit
zusammenhängenden Geschäfte des Auftragnehmers, soweit ihnen nicht gesetzliche
Vorschriften, insbesondere solche zum Schutze von Verbrauchern, entgegenstehen.
b) Der Auftragnehmer hat seine Verpflichtungen
mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auszuführen.
II.
Haftung
A.
Des
Auftragnehmers
§ 2
a) Der Auftragnehmer haftet für Verlust oder
Beschädigung des Gutes, sofern der Verlust oder die Beschädigung aus seinem
Verschulden während der dem Auftragnehmer obliegenden Behandlung oder
Beförderung des Gutes eintritt.
b) Der Auftragnehmer hat den Schaden unter
Ausschluß der Haftung für etwaige Wertminderung in Natur zu beseitigen, jedoch
steht es ihm in jedem Fall frei, die Entschädigung in Geld zu leisten. In jedem
Fall ist die Haftung des Auftragnehmers mit Euro 1.090,09 pro Möbelmeter
beschränkt.
§ 3
Die
Haftung ist ausgeschlossen:
a) für den Inhalt von Behältern aller Art, deren
Ein- und Auspacken im Vertrag nicht übernommen wurde;
b) für den Inhalt von auf Veranlassung des
Auftraggebers beladen stehenbleibenden Möbelautos, sofern nichts Besonderes
vereinbart ist;
c) für Schäden, die infolge der natürlichen oder
der mangelhaften Beschaffenheit des Gutes entstehen, wie z. B. Bruch oder
Beschädigung von Marmorplatten, Glas, Porzellan, Spiegeln, Glühkörpern,
Stuckrahmen, Beleuchtungskörpern, Lampenschirmen, Ofen und mechanischen Werken,
es sei denn, dem Auftragnehmer wird ein Verschulden nachgewiesen. Eine besondere
Versicherung gegen Schäden an Marmor, Glas, Porzellan usw. kann abgeschlossen
werden.
Die Haftung ist ferner ausgeschlossen für Schäden, wie z. B. zu
große Belastung der Möbel, Lösen von Verleimungen, Rissig- oder Blindwerden der
Politur, Oxydation, innerer Verderb, Lecken oder Auslaufen sowie
Witterungseinflüsse.
d) 1. für Schäden an Edelmetallen, Juwelen,
Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren jeder Art, Dokumenten und
Urkunden;
2. für Funktionsschäden an Elektrogeräten, wie z. B.
Waschmaschinen, Rundfunk-, Fernseh-, EDV- oder ähnlich empfindlichen Geräten;
3. für Schäden an Pflanzen oder Tieren;
4. für Schäden, die durch
explosive, feuergefährliche, strahlende, selbstentzündliche, giftige, ätzende
Stoffe, durch Öle, Fette sowie Tiere entstehen ;
e) für Beschädigung der Güter während des Be-
oder Entladens, Ab- und Aufseilens, wenn ihre Größe oder Schwere den
Raumverhältnissen an der Be- oder Entladestelle nicht entspricht, der
Auftragnehmer den Auftraggeber oder Empfänger vorher darauf hingewiesen und der
Auftraggeber auf der Durchführung der Leistung bestanden hat.
§ 4
Die
Haftung ist weiters ausgeschlossen:
a) für Beschädigung der Wände, Fenster, Böden und
Stiegengeländer, wenn die Größe und Schwere der zu transportierenden Güter den
Raumverhältnissen nicht entsprechen;
b) für Verzögerungen, Schäden und Verluste, die
durch nicht rechtzeitige Gestellung der Transportmittel (Eisenbahn, Schiff)
hervorgerufen sind oder die sich aus unverschuldeten Verkehrszwischenfällen
ergeben (z. B. Autopannen, Wegeverhältnisse);
c) für Einhaltung festgesetzter Termine bei
verspätetem Eingang amtlicher Urkunden sowie für Auskünfte über Zollbehandlung,
Ausfuhrbestimmungen oder sonstige gesetzliche Vorschriften.
§ 5
a) Die Haftung erlischt, wenn äußerlich
erkennbare Mängel nicht sofort bei Ablieferung, äußerlich nicht erkennbare
Mängel spätestens am sechsten Tag nach Ablieferung dem Auftragnehmer schriftlich
zur Kenntnis gebracht werden.
b) Hat der Auftragnehmer aufgrund des Vertrages
für Verlust des Gutes Ersatz zu leisten, so ist der gemeine Wert zu ersetzen,
welches Gut derselben Art und Beschaffenheit am Orte der Ablieferung zu dem
Zeitpunkt hatte, in welchem die Ablieferung zu bewirken war; hievon kommt in
Abzug, was infolge des Verlustes an Zöllen und sonstigen Kosten sowie an Fracht
erspart ist.
c) Im Falle der Beschädigung richtet sich die
Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Verkaufswert des Gutes in
beschädigtem Zustand und dem gemeinen Wert, welchen das Gut ohne die
Beschädigung am Ort und zur Zeit der Ablieferung gehabt haben würde; hievon
kommt in Abzug, was infolge der Beschädigung an Zöllen und sonstigen Kosten
erspart ist.
d) Für Schäden infolge verspäteter Ablieferung
ist die Haftung des Auftragnehmers in jedem Falle mit Euro 109,01 pro Tag,
höchstens jedoch mit Euro 1.090,09, beschränkt.
e) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden,
die als Folge des Verlustes oder der Beschädigung des Gutes eintreten.
§ 6
Für
Verluste und Schäden, die während des Transportes auf der Eisenbahn, mit dem
Schiff oder mit dem Flugzeug entstehen, erfüllt der Auftragnehmer seine
Verpflichtung durch Abtretung seines Anspruches gegen die Eisenbahn, die
Schiffahrts- oder Luftfahrtgesellschaft.
§ 7
a) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die
Schäden, die dem Auftraggeber durch den Auftragnehmer bei der Ausführung des
Auftrages erwachsen können, bei Versicherern seiner Wahl auf Kosten des
Auftraggebers zu versichern. Die Polizze für die Versicherung muß, insbesondere
in ihrem Deckungsumfang, mindestens dem Möbel-Speditionsversicherungsschein
(Möbel-SVS) entsprechen. Die Prämie hat der Auftragnehmer für jeden einzelnen
Möbeltransportvertrag auftragsbezogen zu erheben und sie als Aufwendungen des
Auftraggebers ausschließlich für die Möbel-Speditionsversicherung in voller Höhe
an die jeweiligen Versicherer abzuführen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber
auf Verlangen anzuzeigen, bei wem er die Möbel-Speditionsversicherung gezeichnet
hat.
b) Der Auftraggeber unterwirft sich sowie alle
Personen, in deren Interesse oder für deren Rechnung er handelt, allen
Bedingungen des Möbel-SVS.
c) 1. Ist durch den Abschluß des Möbel-SVS die
Möbel-Speditionsversicherung gedeckt, so ist der Auftragnehmer von der Haftung
für jeden durch diese Versicherung gedeckten Schaden frei. Dies gilt
insbesondere auch für den Fall, daß infolge fehlender oder ungenügender
Wertangabe des Auftraggebers die Versicherungssumme hinter dem wirklichen Wert
oder Schadensbetrag zurückbleibt.
2. Hat der
Auftragnehmer keine Möbel-Speditionsversicherung nach lit. a) abgeschlossen, so
darf er sich dem Auftraggeber gegenüber nicht auf die Beförderungsbedingungen
für den Möbeltransport berufen.
B.
Des Auftraggebers
§ 8
Der
Auftraggeber haftet:
a) für die Echtheit, Richtigkeit und
Vollständigkeit der übergebenen Belege;
b) für Verlust und Beschädigung der
Transportmittel, Zubehörteile und Packmittel, soweit diese durch ihn oder durch
von ihm gestellte Hilfskräfte zu verantworten sind;
c) für das Möbelauto einschließlich Material des
Auftragnehmers im Falle der Selbstbe- oder -entladung des Transportgutes;
d) für die Folgen fehlerhafter Angaben über
Gewicht, Inhalt und Art des Transportgutes; eine Verpflichtung zur Nachprüfung
besteht für den Auftragnehmer nicht. Mangels ausdrücklicher schriftlicher
Anweisung übernimmt und deklariert der Auftragnehmer auf Gefahr des
Auftraggebers den Transport als Umzugsgut im Sinne des Möbeltransporttarifes des
Fachverbandes der Spediteure;
e) für den Schaden, der durch den Transport der
in § 3 lit. d) Abs. 4 bezeichneten Gegenstände entsteht;
f)
für alle Unkosten, die
infolge einer nicht durch Verschulden des Auftragnehmers entstandenen
Transportverzögerung oder -behinderung erwachsen, wie z.B. Elementarereignisse,
Krieg, behördliche Maßnahmen, Streik, Behinderung der Schiffahrt oder Eisenbahn
usw.
III.
Transportversicherung
§ 9
a) Zur Versicherung des Gutes ist der
Auftragnehmer verpflichtet, sofern ein schriftlicher Auftrag dazu unter Angabe
des Versicherungswertes und der zu deckenden Gefahren vorliegt.
b) Die Transportversicherung erstreckt sich nur
auf Transportmittelunfall, Feuergefahr, Diebstahl, Unfälle durch höhere Gewalt
und Möbelbruch.
c) Gegen Bruch von Glas, Porzellan usw. sowie
gegen Kriegsrisiko, Plünderung und Aufruhr kann eine gesonderte Versicherung
abgeschlossen werden.
d) Im Schadensfall erfüllt der Auftragnehmer
seine Verpflichtung durch Abtretung seines Anspruches gegen die
Versicherungsgesellschaft. Versichert der Auftraggeber selbst, so ist jeder
Schadenersatzanspruch aus den durch diese Versicherung gedeckten Gefahren gegen
den Auftragnehmer ausgeschlossen, geht also nicht auf den Versicherer über
.
IV.
Preisberechnung*)
§ 10
a) Die Kostenberechnung erfolgt aufgrund der zur
Zeit der Ausführung des Umzuges geltenden Tarifsätze, Frachten und Wechselkurse.
b) Wenn sich vom Zeitpunkt des überreichten
Angebotes, (Anlagen 1 und 2), bis zur Ausführung des Umzuges die Tarifsätze,
Frachten und Wechselkurse vermindern oder erhöhen, so ändern sich entsprechend
die vereinbarten Transportkosten.
§ 11
Besonders zu bezahlen sind:
a) Transporte von Klavieren,
Tresoren und anderen Schwergütern;
b) Mehraufwendungen bzw. Mehrleistungen im
Interesse des Umzuges, auch ohne besonderen Auftrag. Die Art der Ausführung
steht lediglich in der Wahl des Auftragnehmers;
c) Installations-, Dekorations-, Tischler- und
Reinigungsarbeiten;
d) Mehraufwendungen durch Witterungsverhältnisse
oder falls in gesperrten oder aufgerissenen Straßen das Möbelauto nicht vor das
Haus gefahren werden kann, desgleichen für Wartezeiten des Möbelautos und des
Personals, das der Auftragnehmer nicht verschuldet hat, ferner angemessene
Zuschläge für das Tragen der Güter auf weiten oder ungewöhnlichen Wegen, soweit
nicht bei der Preisvereinbarung eine ausdrückliche Berücksichtigung dieser
Umstände stattgefunden hat, sowie Mehrkosten, die durch Umwege entstehen, falls
die direkten Wege gesperrt oder nicht benutzbar sind;
e) amtliche Gebühren und Zollspesen sowie
allfällige öffentliche Abgaben.
*) Diese
Bestimmungen gelten nur insoweit, als ihnen keine kartellgesetzlichen
Vorschriften entgegenstehen (Anmerkung des Fachverbandes der
Spediteure).
V.
Pflichten des Auftraggebers
§ 12
a) Die Besorgung aller für die Durchführung des
Transportes erforderlichen Dokumente und Bewilligungen obliegt dem Auftraggeber.
b) Kann die Entladung des Möbelautos nicht sofort
nach dem Eintreffen am Bestimmungsort erfolgen, kann der Auftragnehmer Ersatz
aller aus der verzögerten Annahme entstehenden Unkosten und Schäden verlangen
und auf Kosten des Auftraggebers das Gut entladen und einlagern.
c) Bei Abholung des Gutes ist der Auftraggeber
verpflichtet nachzuprüfen, daß kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich
mitgenommen oder stehengelassen wird.
§ 13
Bei
Transporten, die bis oder ab Station oder Flughafen vereinbart wurden, hat der
Auftraggeber sowohl den beladenen als auch den leeren Kofferwechselaufbau,
Container oder Liftvan samt dem zugehörigen Inventar zu übernehmen oder zu
übergeben. In diesem Fall obliegt ihm bei sonstiger Haftung die Wahrung der
Rechte gegenüber dem Verkehrsträger, insbesondere durch Veranlassung eines
gemeinsamen Schadensprotokolles.
§ 14
a) Der Rechnungsbetrag ist zu bezahlen:
1.
bei Inlandstransporten vor Entladung;
2. bei Auslandstransporten vor
Beladung.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen Vorschub zu verlangen.
b) Gegenüber Ansprüchen des Auftragnehmers ist
eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit fälligen Gegenansprüchen des
Auftraggebers zulässig, die der Höhe nach feststehen und dem Grunde nach
unbestritten sind.
§
15
Wird in
Verbindung mit einer Übersiedlung eine Einlagerung notwendig, so gelten hiefür
die vom Fachverband der Spediteure veröffentlichten Einlagerungsbedingungen.
Erfolgt der Abtransport eingelagerter Güter nicht durch den Auftragnehmer, so
ist dieser berechtigt, eine Entschädigung unter Zugrundelegung des
Möbeltransporttarifes des Fachverbandes der Spediteure zu berechnen.
§ 16
Zur
Abholung der dem Auftraggeber überlassenen Packmaterialien muß dieser
auffordern.
VI.
Mündliche Abreden
§ 17
Für die
Ausführung mündlich erteilter Aufträge, die von keiner Seite schriftlich
bestätigt sind, trägt der Auftraggeber die Gefahr.
VII.
Verjährung
§ 18
Alle
Ansprüche gegen den Auftragnehmer, gleichviel aus welchem Rechtsgrund, verjähren
in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit der Kenntnis des Berechtigten von
dem Anspruch, spätestens jedoch mit der Ablieferung des Gutes.
VIII.
Gerichtsstand
§ 19
Der
Gerichtsstand für alle Beteiligten wird durch den Ort der Handelsniederlassung
des Auftragnehmers bestimmt, mit dem das Geschäft abgeschlossen
wurde.
Ist jedoch der
Auftraggeber ein Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, BGBI. Nr.
140/1979 in der jeweils gültigen Fassung, und hat dieser im Inland seinen
Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt,
so kann für eine Klage gegen ihn nach den §§ 88, 89, 93 Abs. 2 und 104 Abs. 1
Jurisdiktionsnorm (JN) nur die Zuständigkeit eines Gerichtes begründet werden,
in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der
Beschäftigung liegt.
III.
Einlagerungsbedingungen für den
Möbeltransport
I.
Geltungsbereich
§ 1
a) Die Einlagerungsbedingungen für
den Möbeltransport gelten für die Einlagerung von Umzugsgut. Sie gelten für alle
Verrichtungen und die damit zusammenhängenden Geschäfte des Lagerhalters, soweit
ihnen nicht gesetzliche Vorschriften, insbesondere solche zum Schutze von
Verbrauchern, entgegenstehen.
b) Der Lagerhalter hat seine Verpflichtungen mit
der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auszuführen.
II.
Haftung
A. Des
Lagerhalters
§ 2
a) Der Lagerhalter haftet für Verlust oder
Beschädigung des Gutes, sofern der Verlust oder die Beschädigung aus seinem
Verschulden während der dem Lagerhalter obliegenden Behandlung oder Lagerung des
Gutes eintritt.
b) Der Lagerhalter hat den Schaden unter
Ausschluß der Haftung für etwaige Wertminderung in Natur zu beseitigen, jedoch
steht es ihm in jedem Fall frei, die Entschädigung in Geld zu leisten. In jedem
Fall ist die Haftung des Lagerhalters mit dem Betrag des Lagergeldes, höchstens
jedoch mit dem Betrag des Lagergeldes für zwölf Monate, beschränkt.
§ 3
Die
Haftung ist ausgeschlossen:
a) für den Inhalt von Behältern aller Art, deren
Ein- und Auspacken im Vertrag nicht übernommen wurde;
b) für Schäden, die infolge der natürlichen oder
der mangelhaften Beschaffenheit des Gutes entstehen, wie z.B. Bruch oder
Beschädigung von Marmorplatten, Glas, Porzellan, Spiegeln, Glühkörpern,
Stuckrahmen, Beleuchtungskörpern, Lampenschirmen, Ofen und mechanischen Werken,
es sei denn, dem Lagerhalter wird ein Verschulden nachgewiesen;
c) für Schäden, wie z. B. zu große Belastung der
Möbel, Lösen von Verleimungen, Rissig- oder Blindwerden der Politur, Oxydation,
innerer Verderb, Lecken oder Auslaufen sowie Witterungseinflüsse;
d)
1. für Schäden an
Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren
jeder Art, Dokumenten und Urkunden;
2. für Funktionsschäden an
Elektrogeräten, wie z. B. Waschmaschinen, Rundfunk-, Fernseh-, EDV- oder ähnlich
empfindlichen Geräten;
3. für Schäden, die durch explosive,
feuergefährliche, strahlende, selbstentzündliche, giftige, ätzende Stoffe, durch
Öle sowie Fette entstehen;
4. für Schäden, die durch Einbruchdiebstahl,
Erpressung oder Raub entstehen;
e) für Zahl, Art und äußere Beschaffenheit des
Lagergutes ist das Lagerverzeichnis maßgebend. Weist der Lagerhalter nach, daß
ein Gut in derselben äußeren Beschaffenheit, in der er es bekommen hat,
ausgeliefert ist, ist jeder Schadenersatzanspruch gegen ihn ausgeschlossen.
§ 4
a) Die Haftung erlischt, wenn äußerlich
erkennbare Mängel nicht sofort bei Auslagerung, äußerlich nicht erkennbare
Mängel spätestens am sechsten Tag nach Auslagerung dem Lagerhalter schriftlich
zur Kenntnis gebracht werden.
b) Hat der Lagerhalter aufgrund des Vertrages für
Verlust des Gutes Ersatz zu leisten, so ist, unbeschadet des § 2, der gemeine
Wert zu ersetzen, welches Gut derselben Art und Beschaffenheit bei Auslagerung
hatte.
c) Unbeschadet des § 2 richtet sich im Falle der
Beschädigung die Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Verkaufswert
des Gutes in beschädigtem Zustand und dem gemeinen Wert, welcher das Gut ohne
die Beschädigung bei Auslagerung gehabt haben würde.
d) Der Lagerhalter haftet nicht für Schäden, die
als Folge des Verlustes oder der Beschädigung des Gutes eintreten.
§ 5
a) Der Lagerhalter ist verpflichtet, die Schäden,
die dem Auftraggeber durch den Lagerhalter bei der Ausführung des Auftrages
erwachsen können, bei Versicherern seiner Wahl auf Kosten des Auftraggebers zu
versichern. Die Polizze für die Versicherung muß, insbesondere in ihrem
Deckungsumfang, mindestens dem Möbel-Speditionsversicherungsschein (Möbel-SVS)
entsprechen. Die Prämie hat der Lagerhalter für jeden einzelnen
Möbellagervertrag auftragsbezogen zu erheben und sie als Aufwendungen des
Auftraggebers ausschließlich für die Möbel-Speditionsversicherung in voller Höhe
an die jeweiligen Versicherer abzuführen. Der Lagerhalter hat dem Auftraggeber
auf Verlangen anzuzeigen, bei wem er die Möbel-Speditionsversicherung gezeichnet
hat.
b) Der Auftraggeber unterwirft sich sowie alle
Personen, in deren Interesse oder für deren Rechnung er handelt, allen
Bedingungen des Möbel-SVS.
c)
1. Ist durch
den Abschluß des Möbel-SVS die Möbel-Speditionsversicherung gedeckt, so ist der
Lagerhalter von der Haftung für jeden durch diese Versicherung gedeckten Schaden
frei. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, daß infolge fehlender oder
ungenügender Wertangabe des Auftraggebers die Versicherungssumme hinter dem
wirklichen Wert oder Schadensbetrag zurückbleibt.
2. Hat der Lagerhalter
keine Möbel-Speditionsversicherung nach lit. a) abgeschlossen, so darf er sich
dem Auftraggeber gegenüber nicht auf die Einlagerungsbedingungen für den
Möbeltransport berufen.
B.
Des
Auftraggebers
§ 6
a) Feuer- und explosionsgefährliche, strahlende,
zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende, übelriechende und überhaupt
solche Güter, die Nachteile für das Lager oder für andere Lagergüter befürchten
lassen, sind, abgesehen von besonderer schriftlicher Vereinbarung, von der
Lagerung ausgeschlossen. Dasselbe gilt von solchen Gütern, die schnellem Verderb
oder Fäulnis ausgesetzt sind.
b) Werden solche Güter dennoch eingelagert, so
haftet der Einlagerer für jeden daraus entstehenden Schaden. Diese Haftung tritt
nicht ein, wenn dem Lagerhalter die nachteilige Eigenschaft des Gutes bei der
Übergabe zur Lagerung angegeben worden ist und der Lagerhalter die Annahme des
Gutes nicht abgelehnt hat.
III.
Lagerversicherung
§7
a) Zur Versicherung des Gutes ist der Lagerhalter
verpflichtet, sofern ein schriftlicher Auftrag dazu unter Angabe des
Versicherungswertes und der zu deckenden Gefahren vorliegt. Eine bloße
Wertangabe oder ungenaue oder unausführbare Versicherungsweisungen genügen nicht
zur Begründung einer Versicherungspflicht des Lagerhalters.
b) Die Lagerversicherung erstreckt sich nur auf
Feuer, Einbruchdiebstahl und Leitungswasser .
c) Im Falle der Versicherung ist der Anspruch des
Auftraggebers gegen den Lagerhalter aus den durch die Versicherung gedeckten
Gefahren im Schadensfall auf das beschränkt, was der Lagerhalter selbst Von der
Versicherung ausgezahlt erhält. Der Lagerhalter ist berechtigt, etwaige
Forderungen, die ihm gegen den Auftraggeber zustehen, davon in Abzug zu bringen.
Der Lagerhalter erfüllt seine Verpflichtung durch Abtretung seines Anspruches
gegen die Versicherungsgesellschaft.
d) Versichert der Auftraggeber selbst, so ist
jeder Schadenersatzanspruch aus den durch diese Versicherung gedeckten Gefahren
gegen den Lagerhalter ausgeschlossen, geht also nicht auf den Versicherer
über.
IV.
Mündliche Abreden
§ 8
Für
Befolgung mündlicher Anweisungen. die von keiner Seite schriftlich bestätigt
werden, übernimmt der Lagerhalter keine Verantwortung.
V.
Allgemeines
§ 9
a) Der Auftraggeber erhält über die eingelagerten
Güter einen Lagerschein, (Anlage 1 ), der vor Auslieferung des Gutes
zurückzugeben ist. Der Lagerschein gilt nur als Empfangsbestätigung. Der
Lagerhalter ist daher insbesondere nicht verpflichtet, das Gut nur dem Vorzeiger
des Lagerscheines auszuhändigen. Der Lagerhalter ist berechtigt, aber nicht
verpflichtet, die Legitimation des Vorzeigers des Lagerscheines zu prüfen. Er
ist ohne weiteres berechtigt, gegen Rückgabe des Lagerscheines das Gut an den
Vorzeiger des Scheines auszuliefern.
b) Eine Abtretung oder Verpfändung der Rechte aus
dem Lagervertrag ist gegenüber dem Lagerhalter nur verbindlich, wenn sie ihm
schriftlich vom Auftraggeber mitgeteilt worden ist. In solchen Fällen ist dem
Lagerhalter gegenüber nur derjenige, dem die Rechte abgetreten oder verpfändet
worden sind, zur Verfügung über das Lagergut berechtigt.
c) Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die
Echtheit der Unterschriften auf den das Gut betreffenden Schriftstücken oder die
Befugnis der Unterzeichner zu prüfen.
§ 10
a) Die Lagerung erfolgt in betriebseigenen oder
fremden Lagerräumen. Lagert der Lagerhalter nicht im eigenen Lager ein, so hat
er den Lagerort dem Auftraggeber schriftlich bekanntzugeben. Muß die Lagerung in
einem öffentlichen Lager erfolgen, so gelten primär dessen Geschäftsbedingungen.
b) Eine Verpflichtung des Lagerhalters zur
Sicherung oder Bewachung von Lagerräumen besteht nur insoweit, als die Sicherung
und Bewachung unter Berücksichtigung aller Umstände geboten und ortsüblich ist.
Der Lagerhalter genügt seiner Bewachungspflicht, wenn er bei Einstellung,
Annahme und Durchführung der Bewachung die notwendige Sorgfalt angewendet hat.
c) Dem Auftraggeber steht es frei, die Lagerräume
zu besichtigen oder besichtigen zu lassen. Einwände oder Beanstandungen gegen
die Unterbringung des Gutes oder gegen die Wahl des Lagerraumes muß er
unverzüglich vorbringen. Macht er vom Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so
begibt er sich aller Einwände gegen die Art und Weise der Unterbringung, soweit
die Wahl des Lagerraumes und die Unterbringung unter Wahrung der Sorgfalt eines
ordentlichen Lagerhalters erfolgt ist.
§ 11
a) Der Zutritt zum Lager ist dem Auftraggeber
oder seinem Beauftragten nur während der Geschäftsstunden in Begleitung des
Lagerhalters oder berufener Angestellter erlaubt, wenn der Besuch mindestens
drei Tage vorher angemeldet ist und der Lagerschein vorgelegt wird. In den
ersten und letzten drei Tagen jedes Monatswechsels ist eine Besichtigung des
Lagers nicht gestattet.
b) Nimmt der Auftraggeber irgendwelche Handlungen
mit dem Gut vor, so hat er danach dem Lagerhalter das Gut aufs neue zu übergeben
und erforderlichenfalls Zahl, Art und Beschaffenheit des Gutes gemeinsam mit ihm
festzustellen. Andernfalls ist jede Haftung des Lagerhalters für später
festgestellte Schäden, die den Umständen nach durch den Eingriff des
Auftraggebers verursacht sein können, ausgeschlossen. Der Lagerhalter behält
sich das Recht vor, die Handlungen, die der Auftraggeber mit seinem Lagergut
vornehmen will, durch seine Angestellten Ausführen zu lassen. Die durch die
Besichtigung oder Heraussuchung entstehenden Kosten sind nach dem im Geschäft
des Lagerhalters geltenden Tarif oder in Ermangelung dessen nach ortsüblichen
Preisen zu bezahlen.
§ 13
Der
Transport der Lagergüter zu der künftigen Wohnung des Auftraggebers oder nach
einem sonstigen Bestimmungsort soll durch den Lagerhalter erfolgen.
§ 14
Ohne
besonderen schriftlichen Auftrag ist der Lagerhalter zur Vornahme von Arbeiten
zur Erhaltung oder Bewahrung des Gutes oder seiner Verpackung nicht
verpflichtet.
§ 15
a) Der Lagerhalter kann den Lagervertrag
jederzeit durch eingeschriebenen Brief mit Monatsfrist kündigen.
b) Der Auftraggeber kann den Lagervertrag
jederzeit ohne Frist kündigen, unbeschadet des Anspruches des Lagerhalters auf
Lagergeld gemäß § 16.
c) In den ersten und letzten drei Tagen jedes
Monatswechsels werden Lagergüter nicht ausgefolgt. Dem Auftraggeber entstehen
hierdurch keine zusätzlichen Lagergelder.
VI.
Preisberechnung
§ 16
a) Das Lagergeld wird monatlich berechnet. Jeder
angefangene Kalendermonat gilt als voller Monat. Ändern sich nach erfolgter
Preisvereinbarung die ortsüblichen Sätze oder die örtlichen Tarife des Gewerbes,
so ändert sich entsprechend der vereinbarte Preis.
b) Die Kosten der Einlagerung, Aufstapelung und
der späteren Auslagerung werden nach den ortsüblichen oder tarifmäßigen Preisen
gesondert berechnet. Allfällige öffentliche Abgaben hat der Auftraggeber zu
tragen.
c) Die Lagerkosten sind, soweit es sich um
Auslagen handelt, sofort, sonst monatlich am ersten Wochentag jedes Monats zu
bezahlen.
d) Gegenüber Ansprüchen des Lagerhalters ist eine
Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit fälligen Gegenansprüchen des
Auftraggebers zulässig, die der Höhe nach feststehen und dem Grunde nach
unbestritten sind.
§ 17
a) Der Lagerhalter hat wegen aller fälligen
Ansprüche, die ihm aus laufender Rechnung oder aus sonstigen Gründen gegen den
Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den
Lagergütern.
b) Für den Pfand- oder Selbsthilfe-Verkauf kann
der Lagerhalter in allen Fällen eine Verkaufsprovision von 10% des Bruttoerlöses
berechnen.
VII.
Verjährung
§ 18
Alle
Ansprüche gegen den Lagerhalter, gleichviel aus welchem Rechtsgrund, verjähren
nach sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit der Kenntnis des Berechtigten von
dem Anspruch, spätestens jedoch mit der Auslagerung.
VIII.
Gerichtsstand
§ 19
Der
Gerichtsstand für alle Beteiligten wird durch den Ort der Handelsniederlassung
des Lagerhalters bestimmt, mit dem das Geschäft abgeschlossen wurde.
Ist jedoch der
Auftraggeber ein Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, BGBI. Nr.
140/1979 in der jeweils gültigen Fassung, und hat dieser im Inland seinen
Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt,
so kann für eine Klage gegen ihn nach den §§ 88, 89, 93 Abs. 2 und 104 Abs. 1
Jurisdiktionsnorm (JN) nur die Zuständigkeit eines Gerichtes begründet werden,
in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der
Beschäftigung liegt.
IV.
Möbel-Speditionsversicherungsschein
(Möbel-SVS)
Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft
Fachverband der
Spediteure
Kundmachung
Gemäß
den "Beförderungsbedingungen für den Möbeltransport" und den
"Einlagerungsbedingungen für den Möbeltransport", kundgemacht von der
Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Sektion Verkehr, Fachverband der
Spediteure, in der "Wiener Zeitung" vom 9. August 1947, ist die Haftung des
Spediteurs für die ihm zur Beförderung beziehungsweise zur Verwahrung
übergebenen Möbel beschränkt.
Um nun dem
Auftraggeber des Spediteurs die Möglichkeit zu wahren, Schäden, die ihm bei der
Ausführung des Auftrages erwachsen können, ersetzt zu erhalten, hat der
Fachverband der Spediteure sich entschlossen, in die vorgenannten Bedingungen
einen obligatorischen Versicherungsschutz zugunsten der Auftraggeber des
Spediteurs einzubauen, um hierdurch den Interessen beider Vertragsteile Rechnung
zu tragen.
Der Fachverband der
Spediteure hat in seiner Sitzung vom 13. September 1951 eine dementsprechende
Ergänzung der "Beförderungsbedingungen für den Möbeltransport" und der
"Einlagerungsbedingungen für den Möbeltransport" beschlossen, mit der mit
Wirkung vom 1. Oktober 1951 die Bestimmungen der vorgenannten Bedingungen
erweitert und ein Möbel- Speditionsversicherungsschein (Möbel-SVS) eingeführt
wird.
Dieser Beschluß wird
im amtlichen Teil der" Wiener Zeitung" dreimal veröffentlicht; mit der
drittmaligen Verlautbarung wird der Wortlaut der Ergänzung und des
Möbel-Speditionsversicherungsscheines veröffentlicht, wodurch dem Erfordernis
gehöriger Publikation Genüge getan wird.
Der Vorsteher: Minkus
Der Sekretär: Winkler
Anlage A zu § 7 lit. a) bzw. §
5 lit. a) der Beförderungs- bzw. Einlagerungsbedingungen
Möbel-Speditionsversicherungsschein
§ 1
Gegenstand der
Versicherung und Geltungsbereich
1. Die Versicherung erstreckt sich auf Transporte von
Umzugsgut im Möbelauto (Möbelanhänger, Kofferwechselaufbau, Container, Liftvan)
im Inland sowie von und nach dem Ausland, in der Folge Möbeltransporte
genannt.
2. Darunter sind alle
Leistungen nach dem vom Fachverband der Spediteure herausgegebenen
Möbeltransporttarif einschließlich aller üblichen Nebenleistungen zu
verstehen.
3. Der Begriff
Umzugsgut bezieht sich nicht auf für den Handel bestimmte Neumöbel.
§ 2
Versicherungsnehmer und
Versicherter
1. Die Versicherung
erfolgt für fremde Rechnung. Versichert ist der Auftraggeber oder derjenige, dem
das versicherte Interesse zur Zeit des den Schaden verursachenden Ereignisses
zugestanden ist bzw. der Auftragnehmer.
2.
Versicherungsnehmer ist der Auftragnehmer, der Möbeltransporte und
Möbeleinlagerungen ausführt (im folgenden kurz Möbelspediteur genannt) und nach
den Bestimmungen der Beförderungsbedingungen für den Möbeltransport und der
Einlagerungsbedingungen für den Möbeltransport arbeitet.
§ 3
Umfang der Versicherung
im allgemeinen
Die Versicherer
leisten Ersatz:
1. für solche
Schäden, für die der Möbelspediteur dem Versicherten nach den
Beförderungsbedingungen für den Möbeltransport oder nach den
Einlagerungsbedingungen für den Möbeltransport haftet. Schäden durch vorsätzlich
herbeigeführte Handlungen, insbesondere Veruntreuung und Unterschlagung durch
den Firmeninhaber, seiner gesetzlichen Vertreter, Prokuristen oder selbständigen
Leiter einer Zweigniederlassung, gelten als ausgeschlossen.
2. für solche
Schäden, für die über die unter Abs. 1 erwähnte Deckung hinaus der
Möbelspediteur dem Versicherten aufgrund von Verschulden nach den gesetzlichen
Bestimmungen des ABGB und HGB haftbar gemacht werden kann, im Rahmen der
Bedingungen unter § 4. Die Versicherer verzichten auf die Einwendungen, die der
Möbelspediteur aus den in den Beförderungsbedingungen für den Möbeltransport und
den Einlagerungsbedingungen für den Möbeltransport enthaltenen Bestimmungen über
Ausschluß und Minderung der gesetzlichen Haftung erheben könnte.
3. Bedient sich der
Möbelspediteur im Zuge der Ausführung des ihm erteilten Auftrages nachgeordneter
Spediteure sowie weiterer Beauftragter, so ist auch deren Verschulden
mitgedeckt.
§ 4
Umfang der Versicherung
im einzelnen bei gesetzlicher Haftung
Für die
Ersatzleistung der Versicherer nach Maßgabe der gesetzlichen
Haftungsbestimmungen des ABGB und HGB gelten im einzelnen folgende
Bestimmungen:
A. Eingeschlossene Gefahren
1.
Bei Möbeltransporten wird
für den Schaden Ersatz geleistet, der dem Versicherten durch Verschulden des
Möbelspediteurs bei der Abwicklung des erteilten Transportauftrages durch
Dispositionsfehler entsteht. Unter Dispositionsfehlern im Sinne der
Versicherungsbedingungen sind insbesondere zu verstehen:
a) Wahl eines
falschen Beförderungsmittels;
b) versäumte Benachrichtigung;
c)
Fehlleitung oder mangelhafte Adressierung;
d) falsche Zustellung;
e)
fehlerhafte Vermittlung oder gänzliche Unterlassung von
Transportversicherungsaufträgen.
f) Die mit einem Möbeltransportauftrag im
unmittelbaren Zusammenhang stehende, nicht disponierte Lagerung gilt bis zur
Dauer von 15 Tagen (Sonn- und Feiertage nicht gerechnet) mitversichert.
2.
Bei Lagerungen werden
insbesondere ersetzt:
a) Fehlauslieferung vom Lagergut, Verlust und
Beschädigung, soweit nicht die Ausschlußbestimmungen des Abschnittes B. Abs. 5
in Betracht kommen;
b) fehlerhafte Vermittlung oder gänzliche Unterlassung
von Lagerversicherungsaufträgen (Feuer-, Einbruchdiebstahl- und
Leitungswasserschaden).
3.
Auf Kostbarkeiten, echte
Teppiche und Kunstgegenstände erstreckt sich die Versicherung sowohl bei
Möbeltransporten als auch bei Lagerungen grundsätzlich nur dann, wenn diese
Gegenstände dem Möbelspediteur oder dem Lagerhalter im Sinne der
Beförderungsbedingungen für den Möbeltransport oder nach den
Einlagerungsbedingungen für den Möbeltransport unter Angabe des Wertes
schriftlich gesondert bekanntgegeben werden. Geld und Wertpapiere sind in jedem
Fall von dieser Versicherung ausgeschlossen.
4.
Die Versicherer ersetzen
auch Ansprüche, die durch schuldhafte Versäumung einer Regreßwahrung entstanden
sind, sofern dadurch nachgewiesenermaßen dem Auftraggeber ein Schaden erwachsen
ist.
5.
Die Versicherung erstreckt
sich ferner auf Ansprüche, die der Auftraggeber nicht auf einen Beförderungs-
oder Lagervertrag, sondern auf Eigentum, unerlaubte Handlung oder
ungerechtfertigte Bereicherung stützt, sofern diese Ansprüche mit einem mit dem
Möbelspediteur abgeschlossenen Beförderungs- oder Lagerauftrag unmittelbar
zusammenhängen.
6.
Bei Fehlverladungen, die
sich auf einen versicherten Möbeltransport oder eine versicherte
Möbeleinlagerung beziehen, erstatten die Versicherer dem Möbelspediteur die
Beförderungsmehrkosten einschließlich etwaiger Telegramm-, Telefon- und
Portogebühren, die zur Minderung des Schadens aufgewendet worden sind und
aufgewendet werden mußten.
B. Ausgeschlossene Gefahren
Vom
Versicherungsschutz ausgenommen sind:
1.
Schäden, die durch
Verschulden des Auftraggebers oder dessen Beauftragten sowie durch höhere Gewalt
entstanden sind. Weiters Schäden, die sich im Falle von Kriegs- oder
kriegsähnlichen Ereignissen, Verfügungen von hoher Hand, Bandenkrieg, innere
Unruhen, Plünderung, Streik oder Aussperrung ergeben, es sei denn, daß der
Versicherungsnehmer nachweist, daß diese Schäden mit einem der vorerwähnten
Ereignisse beziehungsweise deren Auswirkung weder mittelbar noch unmittelbar im
Zusammenhang stehen.
2.
Ansprüche, die der
Auftraggeber gegen den Möbelspediteur aus einer im Möbelspeditionsgewerbe nicht
allgemein üblichen Abrede herleitet oder die auf einer Vereinbarung des
Auftraggebers mit dem Möbelspediteur beruhen, die nicht zu den unter § 1
fallenden Geschäften gehören oder über die gesetzliche Haftung des
Möbelspediteurs hinausgehen.
3.
Schäden, die auf Vorsatz
des Firmeninhabers, seiner gesetzlichen Vertreter, Prokuristen oder
selbständigen Leiter einer Zweigniederlassung beruhen. Darunter sind
insbesondere Schäden durch Veruntreuung und Unterschlagung durch genannte
Personen zu verstehen.
4.
Schäden, die an lose im
Waggon verladenen, unverpackten oder mangelhaft verpackten Gütern entstehen,
auch wenn sie durch eine Transportversicherung nicht deckbar sind.
5.
Bei Lagerverträgen Schäden
am Gut, die durch eine Feuer-, Einbruchdiebstahl- und
Leitungswasserschadenversicherung gedeckt sind oder hätten gedeckt werden
können.
6.
Schrammschäden,
Politurrisse, Leimlösungen oder Scheuerschäden, es sei denn, daß diese auf
Vorsatz solcher Angestellter beruhen, die nicht als leitende Angestellte im
Sinne des Abs. 3 anzusehen sind.
7.
Sogenannte Bagatellschäden
bis einschließlich Euro 36,34 werden nicht vergütet.
8.
Jeder Transport von
EDV-Geräten und EDV-Anlagen. Im Zuge von Büroübersiedlungen werden EDV-Geräte
jedoch bis 10% der Versicherungssumme, höchstens bis zu Euro 7.267,28
mitversichert.
§ 5
Ersatzpflicht im
Schadensfalle
1.
Im Falle der
Beschädigung oder des Verlustes eines Gutes wird der Zeitwert ersetzt, den das
Gut im Zeitpunkt des Schadensereignisses hatte. Bei Verlust, Beschädigung oder
Bruch eines Teiles einer Sacheinheit erfolgt die Schadensvergütung nur für den
vom Schaden betroffenen Teil.
2.
Treffen mehrere
Schadensursachen, nämlich Schäden am Gut und Vermögensschäden zusammen, so
ersetzen die Versicherer den Gesamtschaden nur bis zur Höhe der
Versicherungssumme, die in allen Fällen die Höchstsumme der Ersatzpflicht
bildet. Im Falle der Unterversicherung haften die Versicherer nur anteilsmäßig.
§ 6
Höchstgrenze der
Ersatzpflicht
1.
Die
Versicherer haften im Umfang ihrer Beteiligung für alle auf ein Schadensereignis
angemeldeten Ansprüche aus diesem Versicherungsschein bis zu einem Betrag von
Euro 145.345,67, auch wenn mehrere Versicherte durch dieses Schadensereignis
betroffen wurden. Übersteigt die Gesamtforderung mehrerer Auftraggeber den
vorstehenden Höchstbetrag, dann haften die Versicherer den einzelnen
Auftraggebern gegenüber nur im Verhältnis der Einzelwerte zum Gesamtwert. Bei
Umzugsgut, dessen tatsächlicher Wert die Höchsthaftung von Euro 145.345,67
übersteigt, verzichten die Versicherer auf den Einwand der
Unterversicherung.
2.
Für einen Schaden aus
fehlerhafter Vermittlung oder gänzlicher Unterlassung des Abschlusses einer
Transport- oder Lagerversicherung durch den Möbelspediteur gilt die
Höchsthaftung auf Euro 36.336,42 beschränkt.
§ 7
Versicherungsauftrag,
Versicherungssumme
1.
Prämienpflichtig ist jeder einzelne
Beförderungs- und Lagerauftrag.
2.
Jeder prämienpflichtige
Auftrag ist mit der dem Wert des Gutes entsprechenden Versicherungssumme zu den
im § 8 angeführten Prämien zu versichern:
a) Der Versicherungssumme ist der
Zeitwert des Haushaltsgutes und der Möbel zugrunde zu legen. Der Möbelspediteur
hat nach Tunlichkeit dafür zu sorgen, daß der Auftraggeber die richtige
Versicherungssumme aufgibt. Sollte der Auftraggeber die Versicherungssumme nicht
aufgeben, so hat der Möbelspediteur seinerseits die Versicherungssumme zu
schätzen. Schätzungsfehler fallen nicht unter diese Versicherung und kann aus
solchen weder für den Möbelspediteur noch für die Versicherung eine Haftung
erwachsen.
b) Die Versicherer werden den Einwand der Unterversicherung bei
Zugrundelegung der von dem Möbelspediteur gewählten Versicherungssumme nur dann
erheben, wenn der Wert um mindestens 20% höher liegt als der Schätzungswert.
§ 8
Prämie
Die
Prämiensätze für jeden Möbeltransport und für jede Möbellagerung einschließlich
der Versicherungssteuer sind in der Prämientabelle festgelegt.
§ 9
Anmeldung
1.
Der
Möbelspediteur hat alle versicherten Beförderungs- und Lagerverträge am Ende
eines jeden Kalendermonats, spätestens jedoch bis zum 10. des darauffolgenden
Monats, den Gesellschaften zu Handen der beauftragten Bearbeitungsstelle auf den
von ihnen gelieferten Vordrucken anzumelden und gleichzeitig die dafür zu
entrichtende Prämie zu bezahlen. Beförderungs- und Lagerverträge im Einzelwert
von über Euro 3.633,64 hat der Möbelspediteur gleichzeitig einzeln mit der
höheren Versicherungssumme unter Angabe des Auftraggebers und unter Anführung
seiner Positionsnummern auf den von den Versicherern gelieferten
Spezifikationsformularen anzumelden.
2.
Beförderungs- und
Lagerverträge im Einzelwert von über Euro 14.534,57- sind unverzüglich bei
Erteilung des Auftrages gesondert anzumelden.
3.
Möbeltransporte und
Einlagerungen, bei denen Kostbarkeiten, echte Teppiche und Kunstgegenstände je
Auftrag den Wert von Euro 14.534,57 übersteigen, sind unter Nennung dieser
Gegenstände und Bekanntgabe ihres Wertes unverzüglich bei Annahme des Auftrages
gesondert anzumelden.
§ 10
Prüfungsrecht der
Versicherer
Die
Versicherer sind berechtigt, die Anmeldungen des Möbelspediteurs durch
Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und sonstige Unterlagen, soweit sie diese
Versicherung betreffen, nachzuprüfen.
§ 11
Geltendmachung des
Schadens, Obliegenheiten des Möbelspediteurs und des Versicherten
1.
Der
Möbelspediteur hat als Versicherungsnehmer jeden Schaden unverzüglich,
spätestens innerhalb von sechs Wochen, nachdem er hievon Kenntnis erhalten hat,
den Gesellschaften zu Handen der beauftragten Bearbeitungsstelle schriftlich
anzumelden. Die Frist wird durch rechtzeitige Absendung der Anmeldung gewahrt.
Im Falle der schuldhaften Versäumnis der Frist sind die Gesellschaften von der
Leistung frei.
2.
Der Möbelspediteur ist
verpflichtet, für rechtzeitige und neutrale Schadensfeststellung, soweit er
darauf Einfluß nehmen kann, und unter Beachtung etwaiger Anweisungen der
Versicherer tunlichst für Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen; er hat
den Versicherern jede verlangte Auskunft zu erteilen und die Unterlagen zu
liefern, die zur Klarstellung des Schadens dienen können. Werden diese
Obliegenheiten vom Möbelspediteur grob fahrlässig verletzt, so sind die
Gesellschaften von der Leistung frei.
3.
Der Versicherte ist,
sobald er von dieser Versicherung Kenntnis hat, gleichfalls verpflichtet, unter
Beachtung etwaiger Anweisungen der Gesellschaften für sachdienliche
Schadensfeststellung zu sorgen; er hat die Pflicht, den Schaden, soweit möglich,
abzuwenden oder zu mindern. Soweit den Versicherern durch Verletzung der
Schadensminderungspflicht seitens des Versicherten Nachteile erwachsen, sind die
Versicherer von der Leistung frei.
4.
Die Auszahlung der
Schadenssumme erfolgt an den Versicherten als Geschädigten. Der Möbelspediteur
gilt jedoch zur Empfangnahme der Schadenssumme ermächtigt, wenn er die
Schadensanmeldung betrieben und die Abfindungserklärung des Versicherten
vorgelegt hat.
5.
Wegen der Verjährung der
Versicherungsansprüche und des Erlöschens eines durch die Versicherer
abgelehnten Versicherungsanspruches gilt die Bestimmung des § 12
Versicherungsvertragsgesetz.
§ 12
Rückgriffsrecht
1.
Die
Versicherer verzichten auf einen Rückgriff gegen den Möbelspediteur und seine
Arbeitnehmer. Soweit der Möbelspediteur sich bei der Ausführung des ihm
übergebenen Auftrages nachgeordneter Spediteure sowie weiterer Beauftragter
bedient hat, verzichten die Versicherer gegen jene Möbelspediteure auf ein
Rückgriffsrecht, die diesen Versicherungsschein generell gezeichnet
haben.
2.
Ein Rückgriff in voller
Höhe ist jedoch gegen jeden gestattet, der den Schaden vorsätzlich herbeigeführt
hat.
§ 13
Schadensbeteiligung des
Spediteurs
1.
Der
Möbelspediteur hat den Gesellschaften zu Handen der beauftragten
Bearbeitungsstelle 10% desjenigen Betrages unverzüglich zu erstatten, den die
Gesellschaften je Schadensfall bezahlt haben, mindestens Euro 36,33, höchstens
jedoch Euro 254,35.
2.
Hat ein gesetzlicher
Vertreter, Prokurist oder selbständiger Leiter einer Zweigniederlassung des
Möbelspediteurs den Schaden durch grobe Fahrlässigkeit verursacht, so erhöht
sich die Beteiligung des Möbelspediteurs am Schaden auf 20%, mindestens Euro
36,33, höchstens jedoch Euro 254,35.
Unberührt hievon bleiben die
Bestimmungen des § 12 Abs. 2.
§ 14
Dauer der
Versicherung
1.
Dieser
Vertrag ist für die Zeit vom 1. Jänner 1989 bis 31. Dezember 1989 abgeschlossen
mit der Maßgabe, daß er jeweils um ein weiteres Jahr stillschweigend verlängert
wird, wenn er nicht zum jeweiligen Ablauf unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von drei Monaten durch eingeschriebenen Brief von einer der Parteien gekündigt
wird.
2.
Sollten Änderungen zu
diesem Vertrag zwischen den beteiligten Versicherungsgesellschaften und dem
Fachverband der Spediteure vereinbart werden, so treten diese an Stelle der
bisherigen Bestimmungen.
§ 15
Außerordentliches
Kündigungsrecht
1.
Den
Versicherern steht das Recht zu, vom Fachverband der Spediteure sofortige
Verhandlungen über eine anderweitige Festsetzung der Prämie zu verlangen, falls
die bezahlten Schäden aus dem Gesamtgeschäft 80% der angemeldeten Prämien
erreicht haben. Kommt eine Einigung mit dem Fachverband der Spediteure innerhalb
von 14 Tagen nicht zustande, so sind die Versicherer berechtigt, die Gesamtheit
der Möbel-SVS-Scheine mit vierwöchiger Frist zu kündigen. In diesem Fall sind
die Versicherer verpflichtet, die Kündigung sowohl gegenüber dem Fachverband der
Spediteure als auch gegenüber jedem einzelnen Möbel-SVS-Zeichner mittels
eingeschriebenen Briefes auszusprechen.
2.
Die Versicherer sind mit
Zustimmung des Fachverbandes der Spediteure berechtigt, einzelne Verträge mit
einer Frist von drei Wochen jeweils zum Monatsende zu kündigen:
a) wenn sich
erhebliche Mängel im Betrieb des Möbelspediteurs zeigen, deren Beseitigung die
Versicherer zur Vermeidung von Schäden billigerweise verlangen können, der
Möbelspediteur aber trotz Setzung einer angemessenen Frist diese Mängel nicht
abstellt;
b) wenn der Möbelspediteur vorsätzlich die Prämienanmeldungsfrist
verletzt hat;
c) wenn der Möbelspediteur mit einer fälligen Prämienzahlung
länger als zwei Wochen nach empfangener Mahnung im Verzug ist. Die Mahnung muß
durch eingeschriebenen Brief erfolgen und die Rechtsfolgen angeben, die mit dem
Ablauf der Frist verbunden sind.
§ 16
Gerichtsbarkeit
1.
Für
Streitigkeiten aus diesem Vertrag sind die ordentlichen Gerichte
zuständig.
2.
Die führende Gesellschaft
ist von den mitbeteiligten Gesellschaften ermächtigt, alle Rechtsstreitigkeiten
auch bezüglich ihrer Anteile als Kläger oder Beklagter zu führen. Ein gegen die
führende Gesellschaft ergangenes Urteil wird von den beteiligten Gesellschaften
als auch gegen sie verbindlich anerkannt.
3.
Die von den Gesellschaften
beauftragte Bearbeitungsstelle ist berechtigt, die Rechte der Versicherer aus
diesem Vertrag im eigenen Namen geltend zu machen.
§ 17
Führungsklausel und
Beteiligungsliste
In
diesem Versicherungsschein sind die nachbezeichneten Versicherer unter Ausschluß
der solidarischen Haftung mit den dabei angegebenen Quoten beteiligt. Die
Geschäftsführung liegt in den Händen der Wiener Allianz
Versicherungs-Aktiengesellschaft, Wien.
Beteiligungsliste
| Wiener
Allianz, Versicherungs AG (Führung)
|
14 % |
| Anglo
Elementar, Versicherungs AG
|
11,6% |
| Erste
Allgemeine Unfall- und Schadensvers. Ges.
|
11,6% |
| Donau,
Allgemeine Versicherungs AG
|
9,3% |
| RAS-Österreich,
Adriat. Vers.
AG
|
9,3% |
| Vers.
Anstalt
der österr. Bundesländer
|
9,3% |
| „Winterthur“
Versicherungs AG |
8,8% |
| Wiener
Städtische Wechselseitige Vers.
|
7
% |
| Basler
Versicherungs Gesellschaft |
3,7% |
| Helvetia,
Schweizerische Feuervers. Ges. |
3,7% |
| Nordstern,
Allgem. Versicherungs AG
|
3% |
| Schweiz,
Allgem. Versicherungs AG
|
2,9% |
| Mannheimer
Versicherungs-Ges.
|
2
% |
| Internat.
Unfall- und Schadensvers. AG
|
1,8% |
| Colonia,
Versicherungs AG
|
1
% |
| Grazer
Wechselseitige Versicherung
|
1
% |
| |
100% |
| |
|
| |
|
| Vorausbeteiligung
HANNOVER Intern. AG
|
1 % |